Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Der IV-Grad kann nicht anhand der gemischten Methode berechnet werden, da diese weder gesetzes- noch verfassungskonform ist. Da die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens teilerwerbstätig gewesen ist, ist der Invaliditätsgrad vielmehr anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu berechnen. Im Übrigen gibt es keine sog. Schadenminderungspflicht durch die Familienangehörigen, da die Invalidität in der behinderungsbedingten Einbusse der persönlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person besteht und nicht in der Fähigkeit des "Teams", bestehend aus der versicherten Person und den schadenminderungsfähigen Familienangehörigen, den Haushalt zu erledigen. Gutheissung der Beschwerde und Zusprache einer halben Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2018, IV 2015/331). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018. Entscheid vom 6. März 2018
Sachverhalt
A. A.a A.___ wurde im Juni 2012 von ihrer Arbeitgeberin, der Oberstufenschulgemeinde B.___, bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zur Früherfassung angemeldet (IV-act. 1). Innert der ihr angesetzten Frist reichte die Versicherte im Juli 2012 das Anmeldeformular ein (IV-act. 6 f.). Sie gab an, zu 33.33 % als Oberstufenlehrerin tätig zu sein. Seit einer Hirnblutung am 29. März 2012 leide sie an einer Halbseitenlähmung der linken Körperhälfte. A.b Die Arbeitgeberin der Versicherten berichtete der IV-Stelle am 7. August 2012 (IV-act. 18), dass sie die Versicherte seit dem 1. August 2002 in einem Pensum von 13.86 Stunden pro Woche als Oberstufenlehrerin beschäftige. Seit dem 29. März 2012 befinde sich die Versicherte im Krankenstand. Der Jahreslohn betrage seit dem 1. Januar 2012 Fr. 42'303.80. A.c Die Hausärztin Dr. med. C.___ berichtete dem RAD-Arzt Dr. med. D.___ am 13. August 2012 telefonisch (IV-act. 24), dass die Versicherte an einer arteriovenösen Malformation (MVA) im Stammganglienbereich rechts mit/bei Einblutungen am 3. April 2012 und 23. Juni 2012, Hämatomevakuation und Entfernung einer Gefässläsion am 29. Juni 2012 im Kantonsspital St. Gallen (KSSG, IV-act. 23-1 ff.) und depressiver Verstimmung leide; die kognitiven Funktionen seien erhalten (grob geprüft). Zurzeit finde eine Rehabilitation in der Klinik Valens statt. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Oberstufenlehrerin sei die Versicherte derzeit vollständig arbeitsunfähig. Am 30. Oktober 2012 informierte Dr. C.___ den RAD-Arzt, dass die Versicherte am 26. September 2012 aus der Rehaklinik entlassen worden sei (IV-act. 35). Sie zeige ein Hemisyndrom links mit einem spastisch gelähmten linken Arm, den sie nicht gebrauchen könne. Das Gehen ohne Stock sei möglich; die Gehsicherheit sei eingeschränkt gegeben. Angesichts eines Stimmungstiefs sei eine psychologische Hilfe zu erwägen. Die Versicherte werde frühestens in einem halben Jahr eine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen. Die Klinik für Neurologie der Kliniken Valens hatte im Austrittsbericht vom 28. September 2012 über den stationären Aufenthalt vom 9. Juli bis 26. September 2012 angegeben (IV-act. 32), dass sich beim Eintritt klinisch eine Fazialisparese links sowie eine Hemiparese links und eine leichte Dysarthrie gezeigt hätten. Das Ziel der Rehabilitation seien die Wiedererlangung der Gehfähigkeit, der allgemeinen Kraft und die Rekondition sowie die Verbesserung in den Alltagsaktivitäten gewesen. Das Gehen ohne Stock sei zunehmend sicherer geworden; die Versicherte habe die Treppen alternierend selbständig mit dem Halten am Geländer bewältigen können. In der Ergotherapie sei intensiv an der linken oberen Extremität gearbeitet worden; es falle der Versicherten jedoch nach wie vor schwer, den betroffenen Arm beziehungsweise die Hand bei Aktivitäten einzusetzen. Gemäss dem neuropsychologischen Bericht vom 26. September 2012 hatte die Versicherte in der neuropsychologischen Diagnostik insgesamt ein normales Leistungsprofil mit knapp genügenden Ergebnissen in der räumlich-visuellen Wahrnehmung gezeigt (IV-act. 32-14). A.d Dr. C.___ berichtete der IV-Stelle am 25. Oktober 2013 (IV-act. 46), dass die Hemiplegie unverändert sei; psychisch gehe es der Versicherten eher etwas besser. Seit dem 1. August 2013 arbeite sie wieder zwei Doppelstunden pro Woche als Lehrerin. Eventuell sei später eine geringfügige Steigerung möglich. Die Ergotherapeutin hatte im Verlaufsbericht vom 20. August 2013 angegeben (IV-act. 46-6 ff.), dass die Versicherte im vergangenen Vierteljahr vor allem grosse Fortschritte im Partizipationsbereich habe erzielen können. Bezüglich der Hand- und Armfunktion links habe es wenig Veränderungen gegeben. Die Versicherte setze die linke Hand im Alltag beginnend als Haltehand ein. Dr. C.___ teilte dem RAD-Arzt Dr. D.___ am 11. November 2013 telefonisch mit (IV-act. 49), dass die Arbeitsfähigkeit höchstens auf sechs Stunden pro Woche gesteigert werden könne. Die Versicherte sei im Begriff, ihre Verarbeitungsstörung und damit auch ihre Depression langsam zu überwinden. Die kognitiven Ressourcen seien wahrscheinlich nicht eingeschränkt. In motorischer Hinsicht sei die Versicherte aber in einigen Bereichen auf fremde Hilfe angewiesen. Die Versicherte teilte der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle am 16. Dezember 2013 mit (IV-act. 50-2), dass sie nicht wisse, ob eine Steigerung des Arbeitspensums auf sechs Stunden pro Woche möglich sei. Sie sei mit der jetzigen Situation zufrieden. Sie wünsche sich die Rentenprüfung. In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten am 6. Januar 2014 mit, dass keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (IV-act. 52). A.e Im Fragebogen zur Haushaltstätigkeit vom 3. Februar 2014 gab die Versicherte an (IV-act. 55), dass es schwierig sei, den zeitlichen Aufwand im Haushalt ohne Behinderung einzuschätzen. Zusammengefasst machte die Versicherte geltend, wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausser bei der Haushaltsführung in allen Bereichen erheblich eingeschränkt zu sein. A.f Die Ergotherapeutin erklärte im Verlaufsbericht vom 20. Februar 2014 (IV-act. 65-5 ff.), dass die linke Hand weiterhin funktionslos sei. Aufgrund des erhöhten Tonus der Fingerflexoren könne die Versicherte die linke Hand teilweise als Pseudohaltehand einsetzen. Die Funktionen im Schultergürtel kehrten langsam zurück und die Versicherte könne beginnend auch im Ellenbogen "besser loslassen"/den Flexionstonus besser kontrollieren. A.g Am 23. April 2014 fand eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Bericht vom 16. Mai 2014, IV-act. 67). Die Versicherte gab an, dass sie auch heute noch Ruhephasen benötige und schnell ermüde. Körperlich bestünden weiterhin sichtbare Einschränkungen. Auswärts müsse sie eine Fussschiene tragen, da ansonsten der Spasmus das Gehen verunmögliche. Im linken Arm bestünden keine Schmerzen mehr, er sei aber total gelähmt. Sie sei Sport- und Englischlehrerin. Zurzeit unterrichte sie in einem Pensum von 10 % Englisch (zwei Doppelstunden pro Woche). Das angestrebte Pensum von sechs Stunden sei bisher nicht umsetzbar gewesen. Psychisch gehe es ihr heute viel besser als am Anfang. Von März 2012 bis März 2013 habe im Haushalt eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither habe sich vieles verbessert. Sie benötige aber mehr Zeit (als früher) und könne aufgrund der Einhändigkeit nicht mehr alles selber machen. Die Versicherte erklärte weiter, dass vor dem Eintritt der Behinderung eine kontinuierliche Steigerung der Erwerbstätigkeit geplant gewesen sei. Im Sommer 2014, wenn die jüngste Tochter in die Lehre komme, hätte sie ihr Pensum auf 67 % (20 Stunden pro Woche) erhöht. Die Versicherte gab gegenüber den Abklärungspersonen an, dass bei der Haushaltführung (Gewichtung: 2.51 %) und bei der Betreuung der Kinder (30.07 %) keine Einschränkungen bestünden. Im Bereich Ernährung (Gewichtung: 36.04 %) sei sie zu 25 %, im Bereich Wohnungspflege (Gewichtung: 11.19 %) zu 75 %, im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (Gewichtung: 5.51 %) zu 50 %, im Bereich Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung: 11.06 %) zu 25 % und im Bereich "Verschiedenes" (Gewichtung: 3.63 %) zu 50 % eingeschränkt (Gesamteinschränkung von 24.8 %). Die Abklärungspersonen anerkannten lediglich im Bereich Wohnungspflege eine Einschränkung, nämlich eine solche von 31 %. Im Übrigen verwiesen sie auf die Schadenminderungspflicht des Ehemannes und der drei gemeinsamen Kinder (Mithilfe von 1.275 Stunden pro Tag). Da der Bereich Wohnungspflege mit 11.19 % gewichtet worden war, resultierte für den Aufgabenbereich Haushalt ein IV-Grad von 3.5 % (genau: 3.69). Bezüglich des Status hielten die Abklärungspersonen fest, dass bis zum 31. Juli 2014 von einer Qualifikation von 33 % Erwerb und 67 % Haushalt und ab dem 1. August 2014 von einer Qualifikation von 67 % Erwerb und 33 % Haushalt auszugehen sei. A.h Dr. C.___ berichtete der IV-Stelle am 16. Juni 2014 über einen stationären Gesundheitszustand (IV-act. 68). Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten im Umfang von zwei Doppelstunden pro Woche zumutbar. A.i RAD-Arzt Dr. D.___ notierte am 11. Juli 2014 (IV-act. 72), dass der Gesundheitszustand zwei Jahre nach dem letzten Blutungsereignis als stabil bezeichnet werden könne. Die vollständige Lähmung des linken Arms hindere die Versicherte daran, diesen für die alltäglichen Verrichtungen einzusetzen. Turnunterricht könne sie nicht mehr erteilen. Dass die Versicherte nicht in der Lage sei, die Anzahl der Englischlektionen zu steigern, lasse bei differenzierter Betrachtung eine kognitive Funktionseinschränkung vermuten. Die neurokognitive Testung in der Klinik Valens vom September 2012 sei nicht mehr aktuell und angesichts ihrer sehr knappen Ausgestaltung auch ungenügend gewesen. Der RAD-Arzt empfahl eine neuropsychologische Untersuchung. A.j Diese erfolgte am 25. August 2014 durch Dr. phil. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Bericht vom 26. August 2014, IV-act. 75). Dr. phil. E.___ erklärte, dass sich aus neuropsychologischer Sicht leichte kognitive Funktionsstörungen und eine leichte bis mittelschwere Verminderung der psychophysischen Belastbarkeit mit Fatigue-Symptomatik gezeigt hätten. Diagnostisch sei am ehesten von einer organischen Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer Funktionsstörung des Gehirns auszugehen (ICD-10: F07.8). Aus neuropsychologischer Sicht sei die Versicherte in der Tätigkeit als Englischlehrerin zu 30 % eingeschränkt. Die durch die verminderte psychophysische Belastbarkeit bedingten Einschränkungen im Alltag und im Beruf seien deutlich schwerwiegender als diejenigen, die aus spezifisch kognitiven Funktionseinbussen resultierten. RAD-Arzt Dr. D.___ konkludierte am 23. September 2014 (IV-act. 76), dass die Tätigkeit als Englischlehrerin ideal adaptiert sei. A.k Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2014 (IV-act. 85) kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs an. Der IV-Grad bis 31. Juli 2014 betrug 26 % (Haushalt: Pensum von 67 %, Einschränkung von 4 %, Teilinvaliditätsgrad von 3 %; Erwerb: Pensum von 33 %, Einschränkung von 70 %, Teilinvaliditätsgrad von 23 %). Für die Zeit ab dem 1. August 2014 setzte die IV-Stelle den IV-Grad auf 21 % fest (Haushalt: Pensum von 33 %, Einschränkung von 4 %, Teilinvaliditätsgrad von 1 %; Erwerb: Pensum von 67 %, Einschränkung von 30 %, Teilinvaliditätsgrad von 20 %). A.l Auf die Intervention des Rechtsvertreters der Versicherten hin fragte die IV-Stelle Dr. phil. E.___ am 16. Dezember 2014 telefonisch an, ob sie eine zusätzliche neurologische Abklärung für erforderlich erachte, was diese bejahte (IV-act. 91). Auch der RAD-Arzt Dr. D.___ erachtete eine zusätzliche neurologische Abklärung am 30. Dezember 2014 als geboten (IV-act. 95). A.m Die neurologische Untersuchung fand am 18. Februar 2015 statt (Gutachten vom März 2015, IV-act. 97). Dr. med. F.___, Neurologie FMH, nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arteriovenöse Malformation im Stammganglienbereich rechts mit rezidivierenden Einblutungen zwischen März und Juni 2012, osteoplastischer rechts temporaler Craniotomie, Hämatomevakuation und Entfernung der Gefässläsion im Juni 2012 und persistierendem schwerem, vor allem motorischem Hemisyndrom links. Sie erklärte, dass die von der Versicherten geschilderten Beschwerden unter Berücksichtigung der klinischen Befunde problemlos nachvollziehbar seien. Es sei bemerkenswert, dass die Versicherte trotz der Gebrauchsunfähigkeit des linken Arms einen nicht unerheblichen Teil der Haushaltsarbeit verrichte. Die Versicherte scheine ihre vorhandenen Ressourcen voll auszuschöpfen. Aufgrund der heutigen Untersuchungsbefunde sei insbesondere die Einschätzung einer nur 4 %igen Einschränkung für Tätigkeiten im Haushalt nicht nachvollziehbar. Es gebe kaum Tätigkeiten, die die Versicherte ohne Hilfe durchführen könne. Zudem benötige sie für sämtliche Verrichtungen wesentlich mehr Zeit, da sie diese nur einhändig verrichten könne. Die Gutachterin ging davon aus, dass die effektiven Einschränkungen weit über 50 % lägen und schlug eine professionelle Haushaltsabklärung durch die IV vor. Die Versicherte sei auch in der Tätigkeit als Englischlehrerin körperlich eingeschränkt. Sie benötige für sämtliche manuellen Tätigkeiten mehr Zeit. Zudem verbrauche sie schon für eine Unterrichtsstunde bzw. für deren Vorbereitung in körperlicher Hinsicht mehr Energie als eine gesunde Person. Hinzu komme die neuropsychologische Einschränkung in Bezug auf die Belastbarkeit. Bei einer vollständigen Entbindung von den Haushaltsarbeiten sollte die Versicherte mindestens zwei, maximal drei Stunden pro Tag unterrichten können (zzgl. der Vorbereitungszeit). Bei der Vorbereitung seien vermehrte Pausen nötig, da die einseitige Sitzhaltung zu Schmerzen im linken Arm führe. Zudem dauere die Arbeit am PC wegen der Einhändigkeit deutlich länger. Aufgrund der körperlichen Behinderung und unter Einbezug der neuropsychologischen Beurteilung schätzte die Gutachterin die Arbeitsfähigkeit als Englischlehrerin bezogen auf ein 100 %-Pensum auf maximal 50 %. Die aktuelle Tätigkeit sei ideal adaptiert. Als Sportlehrerin könne die Versicherte nicht mehr tätig sein. Die laufenden Therapiemassnahmen zur Erhaltung des Gesundheitszustandes (vor allem Physiotherapie und Heimübungsprogramm) bedingten einen gewissen zeitlichen Aufwand, der bei der Einsatzfähigkeit im Berufsalltag berücksichtigt werden müsse. Mit einer Verbesserung der Situation sei nicht mehr zu rechnen. RAD-Arzt Dr. D.___ bezeichnete das Gutachten von Dr. F.___ am 27. März 2015 als qualitativ einwandfrei (IV-act. 98). A.n Mit einem zweiten Vorbescheid vom 27. April 2015 (IV-act. 102) stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 42 % ab dem 1. August 2014 eine Viertelsrente in Aussicht. Zur Begründung hielt sie fest, die ergänzenden Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte, bezogen auf ein 100 %-Pensum, zu 50 % arbeitsfähig sei. Da bei ihr ein erheblicher Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, werde die Wechselwirkung zwischen der Hausarbeit und der Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit anerkannt. Die 50 %ige Arbeitsfähigkeit werde deshalb nicht auf ein Vollpensum, sondern nur auf das Teilpensum von 67 % im Gesundheitsfall angerechnet, was einer Erwerbseinbusse von 50 % entspreche. Der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich betrage folglich 34 %. Mit dem früheren Erwerbsanteil von 33 % bis Ende Juli und einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % habe der IV-Grad bis Juli 2014 noch deutlich unter 40 % gelegen. Gemäss den neuen Abklärungen sei die Versicherte im Haushalt zu 24 % eingeschränkt. Der zeitliche Gesamtaufwand im Haushalt würde bei voller Gesundheit 6.5 Stunden pro Tag betragen. Bringe man die 1.5 Stunden an zumutbarer Mithilfe des Ehemannes sowie der Kinder ins Spiel, so liege der prozentuale Anteil der Angehörigen bei 23 %. Dieser Anteil sei von der Gesamteinschränkung von 31 % abzuziehen, was einem gewichteten Abzug von 7 % entspreche und den anrechenbaren Behinderungsgrad (Einschränkung im Haushalt) von 24 % ergebe. Der IV-Grad im Haushalt betrage bei einem Anteil (Pensum) von 33 % demnach 8 %. Das Wartejahr sei am 29. März 2013 erfüllt gewesen. Der Rentenanspruch entstehe im Zeitpunkt des Eintritts einer mindestens 40 %igen Invalidität. Die Versicherte habe somit ab dem 1. August 2014, als sie das Erwerbspensum im Gesundheitsfall auf 67 % erhöht hätte, bei einem IV-Grad von 42 % einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Dagegen liess die Versicherte am 10. Juni 2015 einwenden (IV-act. 106), bei einer Abklärung an Ort und Stelle sei klar zu unterscheiden zwischen der Protokollierung der Befragung der versicherten Person, der Protokollierung der Beobachtungen der Abklärungsperson und der Protokollierung der eigenen Einschätzungen der Abklärungsperson. Für die Beurteilung der tatsächlichen Einschränkungen seien die Beobachtungen der Abklärungsperson unverzichtbar; eine blosse Befragung der versicherten Person reiche beweisrechtlich nicht aus. Da diese Grundsätze bei der Abklärung an Ort und Stelle vom 23. April 2014 missachtet worden seien, sei eine neue Abklärung notwendig. Mit der Korrektur des IV-Grades im Haushalt von 4 % auf 24 % sei die erste, vollkommen überzogene Schadenminderungspflicht teilweise, aber nicht hinreichend korrigiert worden. Sämtliche Familienangehörigen arbeiteten in einem Vollpensum und stünden während des Tages für Hilfeleistungen nicht zur Verfügung. Durch die Übernahme von Haushaltstätigkeiten, die die Versicherte nicht mehr oder nur sehr schlecht verrichten könne, entstünde ihnen eine unverhältnismässige Belastung. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle die Einschätzung der neurologischen Gutachterin Dr. F.___ bezüglich der Einschränkungen im Haushalt ohne weitere Begründung ignoriert habe. Sollte die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Rente zusprechen, würde die Versicherte auf eine neuerliche Haushaltabklärung verzichten. Dem Einwand lag eine detaillierte Auflistung der Versicherten bezüglich der noch möglichen und nicht mehr möglichen Haushaltsarbeiten bei (IV-act. 106-8 ff.). A.o Mit Verfügung vom 10. September 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. August 2014 eine Viertelsrente zu (IV-act. 115 und 107). Zu den Einwänden hielt sie fest, dass die geltend gemachten Einschränkungen im Abklärungsbericht genau festgehalten worden seien. Zudem müsse ein Abklärungsbericht rechtsprechungsgemäss nicht protokolliert werden. Die angerechnete Mithilfe der Familienangehörigen von 90 Minuten täglich könne auf die vier Angehörigen verteilt werden, sodass sich die erforderliche Mitarbeit jedes Einzelnen auf rund 20 Minuten pro Tag belaufe. Auf eine Wiederholung der Haushaltsabklärung könne verzichtet werden, da die Behinderungen der Versicherten im Bericht vom 23. April 2014 präzise festgehalten worden seien. Eine nachträgliche Anpassung der geltend gemachten Einschränkungen sei nicht zulässig, da die Angaben "der ersten Stunde" gültig seien. B. B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Oktober 2015 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache mindestens einer halben IV-Rente ab 1. März 2013. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter ergänzend zu seinen Einwendungen im Vorbescheidverfahren geltend, dass die Einschränkung im Haushalt weit mehr als 50 % betrage. Bei der Haushaltsabklärung sei der erhöhte Zeitaufwand, den die Beschwerdeführerin für die einzelnen Arbeiten benötige, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Allein dieser Mangel rechtfertige es, eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdeführerin sehr schnell ermüde und eine geringe Belastungstoleranz habe. Auch den Aufwendungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Heimgymnastik), die die Beschwerdeführerin tätigen müsse, um ihren Gesundheitszustand zu erhalten, müsse Rechnung getragen werden. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die im Vorbescheidverfahren eingereichte Auflistung der noch möglichen und nicht mehr möglichen Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Aufgrund der ungenügenden Haushaltabklärung habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Die Tätigkeit als Lehrerin sei körperlich kaum anstrengender als die Haushaltsführung. Daher würde es sich rechtfertigen, im Haushalt mindestens von der gleichen Einschränkung, also von einer Einschränkung von 50 %, auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe zudem bereits ab dem 1. März 2013, d.h. ein Jahr nach dem Beginn des Wartejahres, Anspruch auf eine Rente. Sollte das Gericht einen IV-Grad von mindestens 50 % für ausgewiesen erachten, könne von einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung abgesehen werden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Aussagen im Abklärungsbericht und im Fragebogen Haushalt sowie die Ausführungen im Gutachten von Dr. F.___ mehrheitlich übereinstimmten. Selbst die Angaben in der Auflistung der Beschwerdeführerin wichen nicht vollständig vom Haushaltsbericht und dem neurologischen Gutachten ab. Im Übrigen seien die "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen. Des Weiteren sei auf die Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, die Zeit im Haushalt angepasst an ihre Einschränkung einzuteilen. Der erhöhte Zeitaufwand für einzelne Arbeiten sei berücksichtigt worden. Anzumerken bleibe, dass der Einkommensvergleich in der Verfügung nicht korrekt berechnet worden sei. Da die Beschwerdeführerin die 50 %ige Restarbeitsfähigkeit ganztags verwerten könne, würde die Erwerbseinbusse bei einer Erwerbsquote von 67 % im Gesundheitsfall geringer ausfallen. Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum würde das Valideneinkommen Fr. 125'233.-- und das Invalideneinkommen, unter Berücksichtigung der Einschränkung von 50 %, Fr. 62'616.-- betragen. Somit würde sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'290.-- ergeben (Fr. 83'906.-- - Fr. 62'616.--). Die Einschränkung im Erwerb würde folglich 25 % betragen. Unter Berücksichtigung des Erwerbsanteils von 67 % und der Einschränkung von 25 % beliefe sich der gewichtete Teilinvaliditätsgrad im Erwerb auf 16.75 % statt 34 %. Rechne man den Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 8 % dazu, ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 24.75 %. Somit würde selbst unter Berücksichtigung einer Wechselwirkung von Haushaltstätigkeit und Erwerbstätigkeit kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehen. B.c Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte in seiner Replik vom 24. Februar 2016 die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (act. G 10), damit sich das Gericht ein Bild über die tatsächlichen Beeinträchtigungen machen könne, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Tätigkeiten im Haushalt offensichtlich nicht mehr erledigen könne. Die Beschwerdeantwort sei von einer Auditorin unterzeichnet worden, was kaum zulässig sein dürfte. Die Beschwerdegegnerin habe es folglich verpasst, rechtzeitig eine Beschwerdeantwort einzureichen. Die Beschwerdeantwort sei daher aus dem Recht zu weisen. Um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gerecht zu werden, setze er sich trotzdem mit dieser auseinander. Die sogenannte "Aussage der ersten Stunde" sei keine starre Beweisregel. Der Abklärungsbericht Haushalt beruhe einzig auf einer Befragung der Beschwerdeführerin. Es seien keine detaillierten Abklärungen, vor allem auch keine Plausibilitätsprüfung, vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin habe die in der später erstellten Liste geltend gemachten Einschränkungen nicht beachtet und nicht geprüft, ob diese zuträfen oder nicht. Die Aussagen im Haushaltsabklärungsbericht und im Fragebogen Haushalt sowie die Ausführungen im Gutachten von Dr. F.___ wichen erheblich voneinander ab. Angesichts der beschränkten Belastbarkeit wirkten sich die im Erwerbs- und Aufgabenbereich vorhandenen Belastungen jeweils negativ auf den anderen Bereich aus. Die Beschwerdegegnerin habe diese Wechselwirkung nicht abgeklärt. Da die Beschwerdeführerin erwerbstätig sei, könne sie die Zeit im Haushalt nicht beliebig einteilen. Die auferlegte Schadenminderungspflicht sei unzumutbar. Im Übrigen seien bei erheblichen Divergenzen zwischen der Einschätzung der IV-Abklärungsperson und den medizinischen Stellungnahmen bezüglich des aufgrund psychischer bzw. kognitiver Aspekte verminderten Einsatzvermögens die spezialärztlichen Angaben höher zu gewichten. Es werde bestritten, dass die Berechnung des Einkommensvergleichs nicht korrekt erfolgt sei. Schliesslich sei die gemischte Methode gemäss einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte diskriminierend. Nach diesem Urteil dürfe vorliegend alleine auf den Erwerbsbereich abgestellt werden. Da die Einschränkung im Erwerbsbereich mindestens 50 % betrage, habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. B.d Die Beschwerdegegnerin erklärte am 7. April 2016 (act. G 12), dass die Beschwerdeantwort von der Auditorin nach Massgabe der aktuellen Unterschriftenregelung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) unterzeichnet worden sei. Sie sei daher rechtsgültig unterzeichnet und rechtzeitig eingereicht worden. Im Übrigen werde auf eine Duplik verzichtet. B.e Am 3. Juni 2016 teilte das Gericht den Parteien mit, dass der Termin für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch nicht bestimmt werden könne (act. G 13). B.f Der Abteilungspräsident wies den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 8. November 2017 darauf hin (act. G 14), dass dieser bei genauer Betrachtung die Durchführung eines Augenscheins im Gerichtssaal beantragt habe. Es sei kein Bedarf nach einem derartigen Augenschein ersichtlich. Sollte es zu einer öffentlichen Verhandlung kommen, werde das Gericht deshalb den beantragten Augenschein nicht vornehmen. Der Rechtsvertreter antwortete am 27. November 2017 (act. G 15), dass er am Antrag auf eine mündliche Verhandlung festhalte. B.g Am 2. Februar 2018 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 6. März 2018 vorgeladen (act. G 17 f.). B.h Die Beschwerdegegnerin erklärte am 1. März 2018, dass sie von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung absehen werde (act. G 19). B.i Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2018 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend geltend (act. G 21), es sei ungenügend, eine Beschwerdeantwort von einer Auditorin unterzeichnen zu lassen, auch wenn ein internes Reglement über die Unterschriftenregelung bestehe. In den bisherigen Eingaben sei hauptsächlich auf die fehlende linke Handfunktion hingewiesen worden. Tatsächlich sei jedoch die ganze linke Seite betroffen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin im linken Arm und im linken Bein Spasmen habe. Im Abklärungsbericht finde man gar nichts zu dieser Problematik. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ihren Zustand bei der Abklärung an Ort und Stelle besser dargestellt, als er tatsächlich gewesen sei. Für die Frage, ob und gegebenenfalls zu wie viel Prozent eine Person im Aufgabenbereich invalid sei, spiele es keine Rolle, welche Unterstützung die versicherte Person erhalte oder erhalten könnte. Würde dennoch eine Schadenminderungspflicht des Ehegatten und der Kinder berücksichtigt, so müsste genau abgeklärt werden, wie sich die Situation im Haushalt konkret darstelle. Die Beschwerdeführerin selbst erklärte auf Nachfrage hin, dass sie aktuell sieben Schullektionen erteile. Sie arbeite an drei Vormittagen pro Woche. Nach der Arbeit sei sie jeweils so erschöpft, dass sie sich hinlegen müsse und keine Haushaltsarbeiten verrichten könne. Auch bei der Arbeit sei sie aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt: Sie müsse alles durchorganisieren und sei immer wieder auf fremde Hilfe angewiesen, beispielsweise beim Bücherstapel tragen. Ausserdem benötige sie mehr Zeit, die Schullektionen vorzubereiten, da sie wegen Verspannungen und Schmerzen nicht länger am Stück sitzen könne. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote über den Betrag von Fr. 5'108.20 ein (act. G 22). B.j Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde der Entscheid des Versicherungsgerichts im Anschluss an die Verhandlung mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1.1 Vorab ist auf den Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeantwort sei aus dem Recht zu weisen, weil sie unzulässigerweise von einer Auditorin unterzeichnet worden sei, einzugehen. 1.2 Die Beschwerdeantwort ist tatsächlich von einer Auditorin des Rechtsdienstes der SVA unterzeichnet worden. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu angemerkt, dass die Auditorin nach Massgabe der aktuellen Unterschriftenregelung der SVA berechtigt gewesen sei, die Beschwerdeantwort zu unterschreiben. Dem eingereichten Dokument "Unterschriftenregelung Rechtsdienst" vom 9. Dezember 2015, gültig ab 1. Januar 2016 (act. G 12.1), ist zu entnehmen, dass Auditoren die Dokumente mit Einzelunterschrift nach individueller Freigabe durch die Zeichnungsberechtigten gemäss Ziff. 1 (Leiter Rechtsdienst) und Ziff. 2 (Stv. Leiterin Rechtsdienst) oder nach Freigabe entsprechend dem Ausbildungsstand durch die verantwortliche Ausbildungsperson unterzeichnen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich hierbei um eine unzulässige interne Unterschriftenregelung handeln sollte. Der Vergleich des Rechtsvertreters, dass es auch unzulässig wäre, wenn er eine Eingabe von einem Praktikanten unterschreiben liesse, geht fehl, da das Mandatsverhältnis völlig anderen Regeln unterliegt. Gemäss der Aussage des Leiters des Rechtsdienstes ist die Auditorin von der verantwortlichen Ausbildungsperson ermächtigt worden, die Beschwerdeantwort zu unterschreiben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Aussage nicht wahrheitsgemäss sein sollte. Die Beschwerdeantwort ist also rechtsgültig von der Auditorin unterzeichnet worden. Der Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeantwort sei aus den Recht zu weisen, ist daher abzuweisen.
E. 2 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2015 ab dem 1. August 2014 bei einem IV-Grad von 42 % eine Viertelsrente zugesprochen. Strittig und zu prüfen ist somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2.2 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. Betätigungsvergleich). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode). 2.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil di Trizio vs. Schweiz vom 2. Februar 2016 (application no. 7186/09) in der Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung von Teilzeitarbeitenden eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkannt. Als Folge dieses Urteils hat der Bundesrat per 1. Januar 2018 eine Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) betreffend die Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte beschlossen (Art. 27 und 27bis IVV). Die Änderung der IVV sieht bei der gemischten Methode ein neues Berechnungsmodell vor (IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018). Die überproportionale (bzw. doppelte) Berücksichtigung der Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich ist aufgegeben worden. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird neu auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im Aufgabenbereich wird gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen (Erläuternder Bericht zur Änderung der IVV, abrufbar unter: www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/48279.pdf). Gemäss dem IV-Rund¬schreiben Nr. 372 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) gilt das neue Berechnungsmodell grundsätzlich ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungsregelung, also ab dem 1. Januar 2018.
E. 3 3.1 Als Erstes ist der Status der Beschwerdeführerin festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat ihrem Rentenentscheid die folgende Qualifikation zugrunde gelegt: Bis am 31. Juli 2014 wäre die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 33 % erwerbstätig und zu 67 % im Haushalt tätig gewesen. Ab dem 1. August 2014, d.h. ab Lehrbeginn des jüngsten Kindes, hätte sie ihr Arbeitspensum auf 67 % erhöht und wäre noch zu 33 % im Haushalt tätig gewesen. Da die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig eingestuft hat, hat sie den Invaliditätsgrad anhand (des alten Berechnungsmodells) der gemischten Methode ermittelt. 3.2 Auch wenn die doppelte Gewichtung im Erwerbsbereich mit der Einführung der Änderung der IVV per 1. Januar 2018 weggefallen ist, so ist die gemischte Methode trotzdem auf ihre Gesetzes- und Verfassungskonformität hin zu überprüfen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016, IV 2014/125 E. 2.1.1.). 3.2.1 Bei der Interpretation der Art. 7, 8 und 16 ATSG sowie 28 und 28a IVG ist zu beachten, dass es sich bei der Invalidenversicherung um eine Volksversicherung handelt. Versichert sind gemäss Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) grundsätzlich alle Personen, die in der Schweiz wohnen. Versichert sein bedeutet, Prämien zu bezahlen, um bei Eintritt eines bestimmten Risikos und damit eines Schadens eine Versicherungsleistung zu erhalten, die diesen Schaden ganz oder wenigstens teilweise deckt. Das IVG enthält einen Katalog von Leistungen, was bedeutet, dass es eine Reihe korrespondierender Risiken geben muss. Hinter jedem dieser Risiken steht ein bestimmtes versichertes Gut. Die Versicherungsleistung "Invalidenrente" ist dazu bestimmt, den Schaden "Invalidität" (Art. 8 ATSG) zu decken. Der Art. 1b IVG, der den Kreis der versicherten Personen definiert, unterscheidet nicht zwischen erwerbstätigen, nicht erwerbstätigen und im Aufgabenbereich tätigen Personen. Das lässt darauf schliessen, dass alle gemäss Art. 1b IVG versicherten Personen gegen alle mit dem Leistungskatalog des IVG korrespondierenden Risiken bzw. Schäden versichert sind, d.h. einen Anspruch auf die entsprechende Versicherungsleistung haben. Das gilt notwendigerweise auch für die Leistung "Invalidenrente". 3.2.2 Das versicherte Risiko bzw. der Schaden, der durch die Invalidenrente gedeckt wird, ist die Invalidität (Art. 8 ATSG), genauer die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), also der voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das versicherte Gut, das bei Eintritt des Risikos beschädigt wird, ist also notwendigerweise die Erwerbsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG e contrario). Im Zusammenhang mit der Leistungskategorie "Invalidenrente" ist somit nicht die Erwerbstätigkeit, sondern die Erwerbsfähigkeit versichert. Jede versicherte Person, unabhängig davon, ob sie jemals eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, verfügt über ein ökonomisch bestimmbares Erwerbspotenzial auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, das die Invalidenversicherung versichert. Der versicherte Schaden bzw. der versicherte (gesundheitsbedingte) Verlust an Erwerbsmöglichkeiten ist damit unabhängig von der vor oder nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung tatsächlich auf dem (nicht ausgeglichenen) Arbeitsmarkt eingesetzten Erwerbs- bzw. Arbeitsleistung. Selbst wenn die (voll oder teilweise) invalide Person auch ohne den Gesundheitsschaden keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde, besteht für sie dennoch ein Verlust an Erwerbspotenzial und es ist ihr nicht mehr möglich, das Erwerbspensum über die verbleibende Resterwerbsfähigkeit hinaus zu steigern bzw. es zu einem späteren Zeitpunkt wieder auszudehnen. Dieser Schaden wird von der Erwerbsunfähigkeit vollumfänglich erfasst (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016, IV 2014/125 E. 2.2.1). 3.2.3 Dieser Interpretation des Begriffs der Erwerbsfähigkeit entsprechend und in Nachachtung des Charakters einer Volksversicherung (und nicht nur einer Erwerbstätigenversicherung) wurde bei der Schaffung des IVG klar festgehalten, dass der massgebende Schaden auch bei Nichterwerbstätigen die Erwerbsunfähigkeit bilde (BBl 1958 II 1137, S. 1162; vgl. auch den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956, S. 27). Im genannten Bericht der Expertenkommission war diesbezüglich etwa für den „Privatier“ (also eine versicherte Person, die von ihren Kapitaleinkünften lebt) ausdrücklich festgehalten, bei der Invaliditätsbemessung dürfe nicht ausschlaggebend sein, dass er es nicht nötig habe, seine Arbeitskraft zu verwerten, oder dass er dies nicht tun wolle. Auch bei ihm sei von der Erwerbsunfähigkeit auszugehen. In der Frage der zumutbaren Erwerbstätigkeit seien die Ausbildung, die soziale Stellung und der Ortsgebrauch angemessen zu berücksichtigen (S. 118 des Berichts). Auch für sog. Haustöchter, also für unverheiratete, bei den Eltern lebende und nicht erwerbstätige erwachsene Töchter, wurde die Notwendigkeit eines Abweichens von der rentenspezifischen Invalidität in der Form der Erwerbsunfähigkeit explizit verneint mit dem Hinweis, diesen Versicherten könne die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zugemutet werden (S. 118 des Berichts). Auch bei Hausfrauen, die neben der Besorgung des Haushalts regelmässig berufstätig sind, ist gemäss dem Bericht der Expertenkommission von der Erwerbsunfähigkeit auszugehen, was damit begründet worden war, dass das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Erwerbseinkommens vor Eintritt der Invalidität leicht bestimmbar sei und dass auch die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlich relevanten Erwerbstätigkeit zu bejahen sei (S. 116 f. des Berichts). Für ausschliesslich im Haushalt tätige Hausfrauen sollte ein Abweichen von der für Rentenleistungen massgebenden Erwerbsunfähigkeit ausnahmsweise zulässig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden konnte. Diese Ausnahme vom Schadenskonzept der Erwerbsunfähigkeit wurde allein sozial- bzw. gesellschaftspolitisch mit der damaligen „Bedeutung des Familienlebens“ begründet (BBl 1958 II 1137, S. 1162; vgl. auch S. 116 des Berichts der Expertenkommission: Einer invaliden Hausfrau sollte die Invalidenrente nicht etwa deswegen verweigert werden, weil es vielleicht möglich wäre, ihr in einer mit dem Rollstuhl erreichbaren Fabrik eine leichte Arbeit zuzuweisen. „Eine solche Regelung widerspräche der Bedeutung, die man in der Schweiz dem Familienleben beimisst.“). Die Ausnahmeregelung, also das Abweichen vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit, sollte ferner für Klosterfrauen und Mönche gelten. Diesen könne die Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zugemutet werden, weshalb für sie das Mass der Unfähigkeit, die Arbeit im Aufgabenbereich (d.h. in der religiösen Gemeinschaft) weiter zu führen, relevant sei (vgl. S. 117 f. des Berichts). 3.2.4 Die Erwerbsunfähigkeit als der für die Rentenleistungen massgebende Schaden (Invalidität) sowie die beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für ein Abweichen davon fanden Eingang in die gesetzliche Regelung. Unter dem Randtitel „Begriff der Invalidität 1. Grundsatz“ definierte aArt. 4 IVG (ursprüngliche und bis 31. Dezember 1987 gültige Fassung; im Rahmen der 2. IV-Revision [Inkrafttreten am 1. Januar 1988] wurde zur „Modernisierung der äusseren Gestalt des Gesetzes“ eine geringfügige, rein redaktionelle Veränderung der Überschriften vorgenommen, die bis zum 31. Dezember 2002 Gültigkeit hatte; siehe BBl 1985 I 17 ff., S. 68) die Invalidität als „die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit“. Dem Grundsatz beigefügt wurde aArt. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 1987 gültigen Fassung) mit dem Randtitel „2. Sonderfälle“, was den vom Gesetzgeber bezweckten Ausnahmecharakter bekräftigte (in der vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung: „Sonderfälle“). Der diesbezüglich klare Wortlaut nahm die gesetzgeberische Absicht gemäss den vorstehend dargestellten Gesetzgebungsmaterialien auf, dass bei Nichterwerbstätigen ausschliesslich dann nicht auf die Erwerbsunfähigkeit als rentenmassgebender Schaden abzustellen sei, wenn „ein volljähriger Versicherter vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig“ war und ihm „die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden“ könne. Abgesehen von unwesentlichen redaktionellen Veränderungen wurde die Regelung von aArt. 4 und 5 IVG im ATSG fortgeführt (siehe Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Damit sind auch unter der Herrschaft des ATSG die seit Inkrafttreten des IVG geltenden Grundsätze zur rentenbegründenden Invalidität in der Invalidenversicherung massgebend, worauf im Rahmen der Materialien zur 4. IV-Revision ausdrücklich hingewiesen worden ist („Unter nicht erwerbstätigen Versicherten werden die in Artikel 8 Absatz 3 ATSG erwähnten Personen verstanden, […]“; BBl 2001 3205, S. 3287). Die Einkommensvergleichsmethode „kommt grundsätzlich bei allen Versicherten zur Anwendung, die vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig waren, sowie bei Versicherten, die zwar vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, denen aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte“ (BBl 2001 3205, S. 3267). In der Botschaft zur 5. IV-Revision ist der Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 ATSG wiederholt worden. Weiter ist ausgeführt worden, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt sei die Unfähigkeit, sich im „bisherigen Aufgabenbereich“ zu betätigen (BBl 2005 4459, S. 4527). Daran haben auch Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG nichts geändert. Vielmehr bestätigt Art. 28a Abs. 3 Satz 2 IVG das bisherige Konzept, dass die Unfähigkeit, im Aufgabenbereich tätig zu sein, nur dann für die Schadensbestimmung relevant ist, wenn die Versicherten (vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung) daneben auch im Aufgabenbereich tätig „waren“ und wenn, wie der Verweis auf Art. 28a Abs. 2 IVG zeigt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. 3.2.5 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur gemischten Methode soll zur Beantwortung der Statusfrage − entgegen der vorstehend dargelegten grammatikalischen, historischen und systematischen Interpretation der massgebenden Gesetzesbestimmungen – nur darauf abgestellt werden, welche Tätigkeit die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wäre (BGE 125 V 150 und BGE 133 V 504). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat diese durch nichts gestützte Auslegung bereits früher widerlegt (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 30. November 2007, IV 2006/175 E. 1b und 1c). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur gemischten Methode lässt sich mit dem klaren Gesetzeswortlaut, mit den Gesetzesmaterialien und mit dem System, insbesondere der für die Invalidenrente von Gesetzes wegen massgebenden Schadenskonzeption (Priorität der Erwerbsunfähigkeit auch für Nichterwerbstätige; Abweichung nur bei bestimmter Kategorie nicht erwerbstätiger Hausfrauen), wie sie sich klar aus den Gesetzesmaterialien ergibt, nicht verein¬baren (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016, IV 2014/125 E. 2.2.8). 3.3 Unter Berücksichtigung der dargelegten grammatikalischen, historischen, systematischen und teleologischen Interpretation der massgebenden Gesetzesbestimmungen ist der IV-Grad im Falle der vor Eintritt des Gesundheitsschadens Teilzeit erwerbstätigen Beschwerdeführerin also zwingend anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln.
E. 4 4.1 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung gesetzes- und verfassungskonform wäre und im vorliegenden Fall zur Anwendung käme, könnte auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich (Haushalt) nämlich eine Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen berücksichtigt. Diesbezüglich ist folgendes zu beachten: Die Invalidität besteht in der behinderungsbedingten Einbusse der persönlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person und nicht in der Fähigkeit des "Teams", bestehend aus der versicherten Person und den schadenminderungsfähigen Familienangehörigen, den Haushalt zu erledigen. Wie der Rechtsvertreter zu Recht eingewendet hat, wäre andernfalls selbst eine bettlägerige Person im Haushalt als nicht invalid zu betrachten, wenn deren Familienangehörige den Haushalt besorgen könnten, was absurd wäre. Die Einschränkung im Haushalt muss deshalb unabhängig von der Verfügbarkeit mithelfender Familienangehöriger bemessen werden. Keine Berücksichtigung finden dürfen jene Hausarbeiten, die Angehörige auch ausführen würden, wenn die versicherte Person nicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wäre. Diese Hausarbeiten müssen nicht nur auf der Invaliden-, sondern auch auf der Validenseite des Betätigungsvergleichs ausgeblendet werden. Darüber hinaus erscheint es im Übrigen auch fraglich, ob einer versicherten Person gestützt auf das Verhalten ihrer Familienangehörigen und damit eines nicht im Einflussbereich der versicherten Person liegenden Umstandes (Ausübung einer Mithilfe im Aufgabenbereich) eine Leistung verweigert oder aufgehoben werden kann (vgl. BGE 142 V 442 E. 6.2 und Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2016, IV 2014/350 E. 2.2.1). Es gibt somit − entgegen der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. z.B. BGE 133 V 504 E. 4.2) − keine Schadenminderungspflicht von Angehörigen (vgl. etwa die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 2007, IV 2006/133 E. 3c und vom 11. Dezember 2014, IV 2012/451 E. 2.4). 4.2 Selbst wenn es eine Schadenminderungspflicht von Familienangehörige gäbe, müsste die angefochtene Verfügung aufgehoben werden, da es sich beim Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Mai 2014 um ein untaugliches Beweismittel zur Festlegung der Einschränkungen im Haushalt handelt. Bei einer Abklärung an Ort und Stelle geht es nicht nur darum, die versicherte Person zu befragen, sondern es muss sich vor allem um einen Augenschein handeln. Dazu gehört, die versicherte Person bei der Ausführung der einzelnen Arbeiten zu beobachten und das Ergebnis dieser Beobachtung − unter Berücksichtigung der ärztlichen Angaben zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit − zu würdigen. Ein solcher Augenschein ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Vielmehr haben sich die Abklärungspersonen auf eine Befragung der Beschwerdeführerin beschränkt. Dies ist im vorliegenden Fall umso problematischer, als sich in der von Dr. phil. E.___ durchgeführten neuropsychologischen Testung gezeigt hat, dass die Beschwerdeführerin eher dissimuliert: So hat sie in der Verhaltensbeobachtung Schwierigkeiten wenig wahrgenommen bzw. auf frühere Probleme oder das Alter attribuiert (IV-act. 75-3). Es erstaunt daher nicht, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die nicht überprüften Selbstangaben der Beschwerdeführerin lediglich eine Gesamteinschränkung von 24.8 % ermittelt hat, während die neurologische Gutachterin überzeugend dargelegt hat, dass die effektiven Einschränkungen im Haushalt wohl weit über 50 % lägen. Hinsichtlich der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hat die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung an Ort und Stelle lediglich in Erfahrung gebracht, dass der Ehemann und der älteste Sohn vollerwerbstätig sind, dass sich der mittlere Sohn in der Lehre befindet und dass die jüngste Tochter die Oberstufe besucht. Ob der Ehemann und die drei Kinder überhaupt in der Lage wären, im angerechneten Umfang von eineinhalb Stunden pro Tag im Haushalt mitzuhelfen und ob ihnen dies zumutbar wäre, ist nicht geprüft, sondern einfach fingiert worden.
E. 5 5.1 Um den IV-Grad ermitteln zu können, muss die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Sport- und Englischlehrerin sowie in einer optimal adaptierten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. 5.2 In medizinischer Hinsicht liegen insbesondere der neuropsychologische Untersuchungsbericht von Dr. phil. E.___ vom 26. August 2014 und das neurologische Gutachten von Dr. med. F.___ vom März 2015 im Recht. Dr. phil. E.___ hat leichte kognitive Funktionsstörungen und eine leichte bis mittelschwere Verminderung der psychophysischen Belastbarkeit mit Fatigue-Symptomatik festgestellt. Diagnostisch ist sie am ehesten von einer organischen Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer Funktionsstörung des Gehirns ausgegangen. Für die Tätigkeit als Englischlehrerin, bei der es sich um eine ideal adaptierte Tätigkeit handle, hat sie der Beschwerdeführerin eine 30 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die neurologische Gutachterin Dr. med. F.___ hat als arbeitsfähigkeitsrelevante Einschränkung ein persistierendes, schweres, vor allem motorisches Hemisyndrom links angegeben; der linke Arm sei gebrauchsunfähig. Die neurologische Gutachterin ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Sportlehrerin tätig sein könne. Die Tätigkeit als Englischlehrerin hingegen sei ideal adaptiert. Aber auch in dieser Tätigkeit sei sie körperlich eingeschränkt. Sie benötige für sämtliche manuellen Tätigkeiten mehr Zeit. Zudem koste sie schon eine Unterrichtsstunde bzw. deren Vorbereitung mehr Energie als dies bei einer gesunden Person der Fall sei. Da die einseitige Sitzhaltung zu Schmerzen im linken Arm führe, benötige sie bei der Vorbereitung vermehrte Pausen. Unter Berücksichtigung auch der neuropsychologischen Einschränkung hat die neurologische Gutachterin die Arbeitsfähigkeit als Englischlehrerin bezogen auf ein 100 %-Pensum bei einer vollständigen Entbindung von den Haushaltsarbeiten auf maximal 50 % geschätzt. Die festgestellten neuropsychologischen und neurologisch-somatischen Einschränkungen sind vor dem Hintergrund der erlittenen Einblutungen im Stammganglienbereich rechts zwischen März und Juni 2012 plausibel. Zwar schildert ein neuropsychologischer Bericht der Klinik Valens vom 26. September 2012 insgesamt ein normales Leistungsprofil mit knapp genügenden Ergebnissen in der räumlich-visuellen Wahrnehmung (IV-act. 32-14 f.). RAD-Arzt Dr. D.___ hat diese Testung in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2014 allerdings als nicht mehr aktuell und angesichts ihrer sehr knappen Ausgestaltung auch als ungenügend bezeichnet (IV-act. 72). Dr. phil. E.___ und Dr. med. F.___ haben die funktionellen Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschäden detailliert geschildert und insbesondere auch auf die starken Wechselwirkungen aufgrund der eingeschränkten psycho-physischen Belastbarkeit hingewiesen. Bei den Akten liegt lediglich eine abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung, nämlich diejenige der Hausärztin Dr. med. C.___. Diese hat die Arbeitsfähigkeit als Englischlehrerin im Juni 2014 lediglich auf 10 % geschätzt (vier Schulstunden pro Woche). Da es sich hierbei um das von der Beschwerdeführerin seit August 2013 tatsächlich absolvierte Arbeitspensum handelt, ist zu vermuten, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Hausärztin hauptsächlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht hat. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung soll jedoch nicht wiedergeben, in welchem Ausmass sich eine versicherte Person subjektiv noch arbeitsfähig fühlt. Vielmehr geht es darum, die Arbeitsleistung zu ermitteln, die einer versicherten Person trotz der gesundheitlichen Einschränkungen aus objektiver Sicht noch zumutbar ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich um ein komplexes Beschwerdebild handelt. In solchen Fällen sind in der Regel nur Fachärzte in der Lage sind, die Auswirkungen der Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit richtig einzuschätzen. Des Weiteren ist bekannt, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen). Die divergierende Arbeitsfähigkeitsschätzung der Hausärztin vermag daher keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. phil. E.___ und Dr. F.___ zu wecken. Da auch der RAD das Gutachten von Dr. med. F.___ als qualitativ einwandfrei bezeichnet hat, ist auf deren Arbeitsfähigkeitsschätzung, die unter Einbezug der neuropsychologischen Beurteilung von Dr. phil. E.___ erfolgt ist, abzustellen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Sportlehrerin nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Arbeitsfähigkeit als Englischlehrerin, bei welcher es sich um eine optimal adaptierte Tätigkeit handelt, beträgt spätestens seit der neurologischen Begutachtung im Februar 2015, bezogen auf ein 100 %-Pensum, maximal 50 %. Da die Beschwerdeführerin lediglich bei einer vollständigen Entbindung von den Haushaltsarbeiten eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit erreichen kann, rechtfertigt es sich erst recht, den Invaliditätsgrad im vorliegenden Fall anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln. 5.3 Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin die 50 %ige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da sie für die Invaliditätsbemessung aus den nachfolgenden Gründen nicht relevant ist: Gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit erst vor, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung und Eingliederung unterzogen hat. In Übereinstimmung damit sieht Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG vor, dass ein Rentenanspruch erst entsteht, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare − medizinische oder berufliche − Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (siehe auch Art. 16 ATSG). Eine Arbeitsunfähigkeit vermag somit so lange keine Invalidität zu begründen, als die andauernde medizinische Behandlung noch eingliederungsrelevant ist, d.h. wenn nach Abschluss der therapeutischen Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Die Beschwerdeführerin ist während der Rehabilitationsphase im Anschluss an die zwischen März und Juni 2012 erlittenen Hirnblutungen auch in der angestammten Tätigkeit als Englischlehrerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach Abschluss der Rehabilitationsphase hat sie (spätestens im Februar 2015) wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht. Von der andauernden medizinischen Behandlung hat somit ex post betrachtet nur eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % erwartet werden dürfen, weshalb sie nur teilweise eingliederungsrelevant gewesen ist. Deshalb hat die andauernde 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bereits ab ihrem Eintritt, d.h. ab März 2012, eine entsprechende Invalidität zu begründen vermocht.
E. 6 6.1 Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz "Eingliederung vor Rente" hat eine Selbsteingliederung bzw. eine durch die Sozialversicherung übernommene Eingliederung zu erfolgen, bevor allenfalls eine Rente beansprucht werden kann (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N 81 der Vorbemerkungen; siehe auch Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG und BGE 126 V 241 E. 5). In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit als Englischlehrerin um eine optimal adaptierte Tätigkeit handelt. Auch wenn die Tätigkeit als Englischlehrerin nicht als optimal adaptiert betrachtet würde, wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen wohl gar nicht fähig, sich auf einen Beruf umschulen zu lassen, in dem die Erwerbsaussichten gegenüber denjenigen als Sport- und Englischlehrerin in der Oberstufe erheblich gesteigert werden könnten. 6.2 Somit bleibt noch der Einkommensvergleich vorzunehmen. Bei der angestammten Tätigkeit als Englischlehrerin handelt es sich um eine optimal adaptierte Tätigkeit. Im August 2013 hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Englischlehrerin wieder in einem Pensum von 10 % aufgenommen. Das Arbeitsverhältnis ist nie aufgelöst worden, weshalb sie auch mit ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung (im Verhältnis zum Arbeitspensum) das gleich hohe Erwerbseinkommen erzielt, wie wenn sie gesund wäre. Die gesundheitliche Beeinträchtigung hat also keine indirekten krankheitsbedingten Nachteile zur Folge, weshalb kein Tabellenlohnabzug angezeigt ist. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % beträgt der IV-Grad folglich ebenfalls 50 %. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine halbe IV-Rente. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist im Juni 2012 zur Früherfassung angemeldet worden und hat das Anmeldeformular im Juli 2012 eingereicht. Die sechsmonatige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist somit spätestens am 1. Januar 2013 erfüllt gewesen. Die 50 %ige bleibende Arbeitsunfähigkeit ist am 1. März 2012 eingetreten. Das Wartejahr hat somit am 1. März 2012 zu laufen begonnen und ist am 28. Februar 2013 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. 6.4 Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist rückwirkend ab dem 1. März 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die Sache ist zur Ermittlung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 7 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- (praxisgemäss Fr. 600.-- mit einem Zuschlag von Fr. 200.-- für die mündliche Verhandlung) erscheint vorliegend als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat an der mündlichen Verhandlung eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 5'108.20 eingereicht (act. G 22). In einem durchschnittlichen IV-Rentenfall mit einer mündlichen Verhandlung spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- zu (Fr. 3'500.-- mit einem Zuschlag von Fr. 750.-- für die mündliche Verhandlung). Zwar ist es plausibel, dass das vorliegende Verfahren dem Rechtsvertreter einen etwas grösseren Aufwand verursacht hat als ein durchschnittlicher Rentenfall; ein Mehraufwand von 20 % erscheint jedoch als übersetzt. Die Parteientschädigung ist daher auf pauschal Fr. 4'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. September 2015 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird für die Zeit ab dem 1. März 2013 eine halbe Rente zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Geher-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2015/331 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im Juni 2012 von ihrer Arbeitgeberin, der Oberstufenschulgemeinde B.___, bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zur Früherfassung angemeldet (IV-act. 1). Innert der ihr angesetzten Frist reichte die Versicherte im Juli 2012 das Anmeldeformular ein (IV-act. 6 f.). Sie gab an, zu 33.33 % als Oberstufenlehrerin tätig zu sein. Seit einer Hirnblutung am 29. März 2012 leide sie an einer Halbseitenlähmung der linken Körperhälfte. A.b Die Arbeitgeberin der Versicherten berichtete der IV-Stelle am 7. August 2012 (IV-act. 18), dass sie die Versicherte seit dem 1. August 2002 in einem Pensum von 13.86 Stunden pro Woche als Oberstufenlehrerin beschäftige. Seit dem 29. März 2012 befinde sich die Versicherte im Krankenstand. Der Jahreslohn betrage seit dem 1. Januar 2012 Fr. 42'303.80. A.c Die Hausärztin Dr. med. C.___ berichtete dem RAD-Arzt Dr. med. D.___ am 13. August 2012 telefonisch (IV-act. 24), dass die Versicherte an einer arteriovenösen Malformation (MVA) im Stammganglienbereich rechts mit/bei Einblutungen am 3. April 2012 und 23. Juni 2012, Hämatomevakuation und Entfernung einer Gefässläsion am 29. Juni 2012 im Kantonsspital St. Gallen (KSSG, IV-act. 23-1 ff.) und depressiver Verstimmung leide; die kognitiven Funktionen seien erhalten (grob geprüft). Zurzeit finde eine Rehabilitation in der Klinik Valens statt. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Oberstufenlehrerin sei die Versicherte derzeit vollständig arbeitsunfähig. Am 30. Oktober 2012 informierte Dr. C.___ den RAD-Arzt, dass die Versicherte am 26. September 2012 aus der Rehaklinik entlassen worden sei (IV-act. 35). Sie zeige ein Hemisyndrom links mit einem spastisch gelähmten linken Arm, den sie nicht gebrauchen könne. Das Gehen ohne Stock sei möglich; die Gehsicherheit sei eingeschränkt gegeben. Angesichts eines Stimmungstiefs sei eine psychologische Hilfe zu erwägen. Die Versicherte werde frühestens in einem halben Jahr eine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen. Die Klinik für Neurologie der Kliniken Valens hatte im Austrittsbericht vom 28. September 2012 über den stationären Aufenthalt vom 9. Juli bis 26. September 2012 angegeben (IV-act. 32), dass sich beim Eintritt klinisch eine Fazialisparese links sowie eine Hemiparese links und eine leichte Dysarthrie gezeigt hätten. Das Ziel der Rehabilitation seien die Wiedererlangung der Gehfähigkeit, der allgemeinen Kraft und die Rekondition sowie die Verbesserung in den Alltagsaktivitäten gewesen. Das Gehen ohne Stock sei zunehmend sicherer geworden; die Versicherte habe die Treppen alternierend selbständig mit dem Halten am Geländer bewältigen können. In der Ergotherapie sei intensiv an der linken oberen Extremität gearbeitet worden; es falle der Versicherten jedoch nach wie vor schwer, den betroffenen Arm beziehungsweise die Hand bei Aktivitäten einzusetzen. Gemäss dem neuropsychologischen Bericht vom 26. September 2012 hatte die Versicherte in der neuropsychologischen Diagnostik insgesamt ein normales Leistungsprofil mit knapp genügenden Ergebnissen in der räumlich-visuellen Wahrnehmung gezeigt (IV-act. 32-14). A.d Dr. C.___ berichtete der IV-Stelle am 25. Oktober 2013 (IV-act. 46), dass die Hemiplegie unverändert sei; psychisch gehe es der Versicherten eher etwas besser. Seit dem 1. August 2013 arbeite sie wieder zwei Doppelstunden pro Woche als Lehrerin. Eventuell sei später eine geringfügige Steigerung möglich. Die Ergotherapeutin hatte im Verlaufsbericht vom 20. August 2013 angegeben (IV-act. 46-6 ff.), dass die Versicherte im vergangenen Vierteljahr vor allem grosse Fortschritte im Partizipationsbereich habe erzielen können. Bezüglich der Hand- und Armfunktion links habe es wenig Veränderungen gegeben. Die Versicherte setze die linke Hand im Alltag beginnend als Haltehand ein. Dr. C.___ teilte dem RAD-Arzt Dr. D.___ am 11. November 2013 telefonisch mit (IV-act. 49), dass die Arbeitsfähigkeit höchstens auf sechs Stunden pro Woche gesteigert werden könne. Die Versicherte sei im Begriff, ihre Verarbeitungsstörung und damit auch ihre Depression langsam zu überwinden. Die kognitiven Ressourcen seien wahrscheinlich nicht eingeschränkt. In motorischer Hinsicht sei die Versicherte aber in einigen Bereichen auf fremde Hilfe angewiesen. Die Versicherte teilte der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle am 16. Dezember 2013 mit (IV-act. 50-2), dass sie nicht wisse, ob eine Steigerung des Arbeitspensums auf sechs Stunden pro Woche möglich sei. Sie sei mit der jetzigen Situation zufrieden. Sie wünsche sich die Rentenprüfung. In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten am 6. Januar 2014 mit, dass keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (IV-act. 52). A.e Im Fragebogen zur Haushaltstätigkeit vom 3. Februar 2014 gab die Versicherte an (IV-act. 55), dass es schwierig sei, den zeitlichen Aufwand im Haushalt ohne Behinderung einzuschätzen. Zusammengefasst machte die Versicherte geltend, wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausser bei der Haushaltsführung in allen Bereichen erheblich eingeschränkt zu sein. A.f Die Ergotherapeutin erklärte im Verlaufsbericht vom 20. Februar 2014 (IV-act. 65-5 ff.), dass die linke Hand weiterhin funktionslos sei. Aufgrund des erhöhten Tonus der Fingerflexoren könne die Versicherte die linke Hand teilweise als Pseudohaltehand einsetzen. Die Funktionen im Schultergürtel kehrten langsam zurück und die Versicherte könne beginnend auch im Ellenbogen "besser loslassen"/den Flexionstonus besser kontrollieren. A.g Am 23. April 2014 fand eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Bericht vom 16. Mai 2014, IV-act. 67). Die Versicherte gab an, dass sie auch heute noch Ruhephasen benötige und schnell ermüde. Körperlich bestünden weiterhin sichtbare Einschränkungen. Auswärts müsse sie eine Fussschiene tragen, da ansonsten der Spasmus das Gehen verunmögliche. Im linken Arm bestünden keine Schmerzen mehr, er sei aber total gelähmt. Sie sei Sport- und Englischlehrerin. Zurzeit unterrichte sie in einem Pensum von 10 % Englisch (zwei Doppelstunden pro Woche). Das angestrebte Pensum von sechs Stunden sei bisher nicht umsetzbar gewesen. Psychisch gehe es ihr heute viel besser als am Anfang. Von März 2012 bis März 2013 habe im Haushalt eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither habe sich vieles verbessert. Sie benötige aber mehr Zeit (als früher) und könne aufgrund der Einhändigkeit nicht mehr alles selber machen. Die Versicherte erklärte weiter, dass vor dem Eintritt der Behinderung eine kontinuierliche Steigerung der Erwerbstätigkeit geplant gewesen sei. Im Sommer 2014, wenn die jüngste Tochter in die Lehre komme, hätte sie ihr Pensum auf 67 % (20 Stunden pro Woche) erhöht. Die Versicherte gab gegenüber den Abklärungspersonen an, dass bei der Haushaltführung (Gewichtung: 2.51 %) und bei der Betreuung der Kinder (30.07 %) keine Einschränkungen bestünden. Im Bereich Ernährung (Gewichtung: 36.04 %) sei sie zu 25 %, im Bereich Wohnungspflege (Gewichtung: 11.19 %) zu 75 %, im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (Gewichtung: 5.51 %) zu 50 %, im Bereich Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung: 11.06 %) zu 25 % und im Bereich "Verschiedenes" (Gewichtung: 3.63 %) zu 50 % eingeschränkt (Gesamteinschränkung von 24.8 %). Die Abklärungspersonen anerkannten lediglich im Bereich Wohnungspflege eine Einschränkung, nämlich eine solche von 31 %. Im Übrigen verwiesen sie auf die Schadenminderungspflicht des Ehemannes und der drei gemeinsamen Kinder (Mithilfe von 1.275 Stunden pro Tag). Da der Bereich Wohnungspflege mit 11.19 % gewichtet worden war, resultierte für den Aufgabenbereich Haushalt ein IV-Grad von 3.5 % (genau: 3.69). Bezüglich des Status hielten die Abklärungspersonen fest, dass bis zum 31. Juli 2014 von einer Qualifikation von 33 % Erwerb und 67 % Haushalt und ab dem 1. August 2014 von einer Qualifikation von 67 % Erwerb und 33 % Haushalt auszugehen sei. A.h Dr. C.___ berichtete der IV-Stelle am 16. Juni 2014 über einen stationären Gesundheitszustand (IV-act. 68). Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten im Umfang von zwei Doppelstunden pro Woche zumutbar. A.i RAD-Arzt Dr. D.___ notierte am 11. Juli 2014 (IV-act. 72), dass der Gesundheitszustand zwei Jahre nach dem letzten Blutungsereignis als stabil bezeichnet werden könne. Die vollständige Lähmung des linken Arms hindere die Versicherte daran, diesen für die alltäglichen Verrichtungen einzusetzen. Turnunterricht könne sie nicht mehr erteilen. Dass die Versicherte nicht in der Lage sei, die Anzahl der Englischlektionen zu steigern, lasse bei differenzierter Betrachtung eine kognitive Funktionseinschränkung vermuten. Die neurokognitive Testung in der Klinik Valens vom September 2012 sei nicht mehr aktuell und angesichts ihrer sehr knappen Ausgestaltung auch ungenügend gewesen. Der RAD-Arzt empfahl eine neuropsychologische Untersuchung. A.j Diese erfolgte am 25. August 2014 durch Dr. phil. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Bericht vom 26. August 2014, IV-act. 75). Dr. phil. E.___ erklärte, dass sich aus neuropsychologischer Sicht leichte kognitive Funktionsstörungen und eine leichte bis mittelschwere Verminderung der psychophysischen Belastbarkeit mit Fatigue-Symptomatik gezeigt hätten. Diagnostisch sei am ehesten von einer organischen Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer Funktionsstörung des Gehirns auszugehen (ICD-10: F07.8). Aus neuropsychologischer Sicht sei die Versicherte in der Tätigkeit als Englischlehrerin zu 30 % eingeschränkt. Die durch die verminderte psychophysische Belastbarkeit bedingten Einschränkungen im Alltag und im Beruf seien deutlich schwerwiegender als diejenigen, die aus spezifisch kognitiven Funktionseinbussen resultierten. RAD-Arzt Dr. D.___ konkludierte am 23. September 2014 (IV-act. 76), dass die Tätigkeit als Englischlehrerin ideal adaptiert sei. A.k Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2014 (IV-act. 85) kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs an. Der IV-Grad bis 31. Juli 2014 betrug 26 % (Haushalt: Pensum von 67 %, Einschränkung von 4 %, Teilinvaliditätsgrad von 3 %; Erwerb: Pensum von 33 %, Einschränkung von 70 %, Teilinvaliditätsgrad von 23 %). Für die Zeit ab dem 1. August 2014 setzte die IV-Stelle den IV-Grad auf 21 % fest (Haushalt: Pensum von 33 %, Einschränkung von 4 %, Teilinvaliditätsgrad von 1 %; Erwerb: Pensum von 67 %, Einschränkung von 30 %, Teilinvaliditätsgrad von 20 %). A.l Auf die Intervention des Rechtsvertreters der Versicherten hin fragte die IV-Stelle Dr. phil. E.___ am 16. Dezember 2014 telefonisch an, ob sie eine zusätzliche neurologische Abklärung für erforderlich erachte, was diese bejahte (IV-act. 91). Auch der RAD-Arzt Dr. D.___ erachtete eine zusätzliche neurologische Abklärung am 30. Dezember 2014 als geboten (IV-act. 95). A.m Die neurologische Untersuchung fand am 18. Februar 2015 statt (Gutachten vom März 2015, IV-act. 97). Dr. med. F.___, Neurologie FMH, nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arteriovenöse Malformation im Stammganglienbereich rechts mit rezidivierenden Einblutungen zwischen März und Juni 2012, osteoplastischer rechts temporaler Craniotomie, Hämatomevakuation und Entfernung der Gefässläsion im Juni 2012 und persistierendem schwerem, vor allem motorischem Hemisyndrom links. Sie erklärte, dass die von der Versicherten geschilderten Beschwerden unter Berücksichtigung der klinischen Befunde problemlos nachvollziehbar seien. Es sei bemerkenswert, dass die Versicherte trotz der Gebrauchsunfähigkeit des linken Arms einen nicht unerheblichen Teil der Haushaltsarbeit verrichte. Die Versicherte scheine ihre vorhandenen Ressourcen voll auszuschöpfen. Aufgrund der heutigen Untersuchungsbefunde sei insbesondere die Einschätzung einer nur 4 %igen Einschränkung für Tätigkeiten im Haushalt nicht nachvollziehbar. Es gebe kaum Tätigkeiten, die die Versicherte ohne Hilfe durchführen könne. Zudem benötige sie für sämtliche Verrichtungen wesentlich mehr Zeit, da sie diese nur einhändig verrichten könne. Die Gutachterin ging davon aus, dass die effektiven Einschränkungen weit über 50 % lägen und schlug eine professionelle Haushaltsabklärung durch die IV vor. Die Versicherte sei auch in der Tätigkeit als Englischlehrerin körperlich eingeschränkt. Sie benötige für sämtliche manuellen Tätigkeiten mehr Zeit. Zudem verbrauche sie schon für eine Unterrichtsstunde bzw. für deren Vorbereitung in körperlicher Hinsicht mehr Energie als eine gesunde Person. Hinzu komme die neuropsychologische Einschränkung in Bezug auf die Belastbarkeit. Bei einer vollständigen Entbindung von den Haushaltsarbeiten sollte die Versicherte mindestens zwei, maximal drei Stunden pro Tag unterrichten können (zzgl. der Vorbereitungszeit). Bei der Vorbereitung seien vermehrte Pausen nötig, da die einseitige Sitzhaltung zu Schmerzen im linken Arm führe. Zudem dauere die Arbeit am PC wegen der Einhändigkeit deutlich länger. Aufgrund der körperlichen Behinderung und unter Einbezug der neuropsychologischen Beurteilung schätzte die Gutachterin die Arbeitsfähigkeit als Englischlehrerin bezogen auf ein 100 %-Pensum auf maximal 50 %. Die aktuelle Tätigkeit sei ideal adaptiert. Als Sportlehrerin könne die Versicherte nicht mehr tätig sein. Die laufenden Therapiemassnahmen zur Erhaltung des Gesundheitszustandes (vor allem Physiotherapie und Heimübungsprogramm) bedingten einen gewissen zeitlichen Aufwand, der bei der Einsatzfähigkeit im Berufsalltag berücksichtigt werden müsse. Mit einer Verbesserung der Situation sei nicht mehr zu rechnen. RAD-Arzt Dr. D.___ bezeichnete das Gutachten von Dr. F.___ am 27. März 2015 als qualitativ einwandfrei (IV-act. 98). A.n Mit einem zweiten Vorbescheid vom 27. April 2015 (IV-act. 102) stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 42 % ab dem 1. August 2014 eine Viertelsrente in Aussicht. Zur Begründung hielt sie fest, die ergänzenden Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte, bezogen auf ein 100 %-Pensum, zu 50 % arbeitsfähig sei. Da bei ihr ein erheblicher Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, werde die Wechselwirkung zwischen der Hausarbeit und der Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit anerkannt. Die 50 %ige Arbeitsfähigkeit werde deshalb nicht auf ein Vollpensum, sondern nur auf das Teilpensum von 67 % im Gesundheitsfall angerechnet, was einer Erwerbseinbusse von 50 % entspreche. Der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich betrage folglich 34 %. Mit dem früheren Erwerbsanteil von 33 % bis Ende Juli und einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % habe der IV-Grad bis Juli 2014 noch deutlich unter 40 % gelegen. Gemäss den neuen Abklärungen sei die Versicherte im Haushalt zu 24 % eingeschränkt. Der zeitliche Gesamtaufwand im Haushalt würde bei voller Gesundheit 6.5 Stunden pro Tag betragen. Bringe man die 1.5 Stunden an zumutbarer Mithilfe des Ehemannes sowie der Kinder ins Spiel, so liege der prozentuale Anteil der Angehörigen bei 23 %. Dieser Anteil sei von der Gesamteinschränkung von 31 % abzuziehen, was einem gewichteten Abzug von 7 % entspreche und den anrechenbaren Behinderungsgrad (Einschränkung im Haushalt) von 24 % ergebe. Der IV-Grad im Haushalt betrage bei einem Anteil (Pensum) von 33 % demnach 8 %. Das Wartejahr sei am 29. März 2013 erfüllt gewesen. Der Rentenanspruch entstehe im Zeitpunkt des Eintritts einer mindestens 40 %igen Invalidität. Die Versicherte habe somit ab dem 1. August 2014, als sie das Erwerbspensum im Gesundheitsfall auf 67 % erhöht hätte, bei einem IV-Grad von 42 % einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Dagegen liess die Versicherte am 10. Juni 2015 einwenden (IV-act. 106), bei einer Abklärung an Ort und Stelle sei klar zu unterscheiden zwischen der Protokollierung der Befragung der versicherten Person, der Protokollierung der Beobachtungen der Abklärungsperson und der Protokollierung der eigenen Einschätzungen der Abklärungsperson. Für die Beurteilung der tatsächlichen Einschränkungen seien die Beobachtungen der Abklärungsperson unverzichtbar; eine blosse Befragung der versicherten Person reiche beweisrechtlich nicht aus. Da diese Grundsätze bei der Abklärung an Ort und Stelle vom 23. April 2014 missachtet worden seien, sei eine neue Abklärung notwendig. Mit der Korrektur des IV-Grades im Haushalt von 4 % auf 24 % sei die erste, vollkommen überzogene Schadenminderungspflicht teilweise, aber nicht hinreichend korrigiert worden. Sämtliche Familienangehörigen arbeiteten in einem Vollpensum und stünden während des Tages für Hilfeleistungen nicht zur Verfügung. Durch die Übernahme von Haushaltstätigkeiten, die die Versicherte nicht mehr oder nur sehr schlecht verrichten könne, entstünde ihnen eine unverhältnismässige Belastung. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle die Einschätzung der neurologischen Gutachterin Dr. F.___ bezüglich der Einschränkungen im Haushalt ohne weitere Begründung ignoriert habe. Sollte die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Rente zusprechen, würde die Versicherte auf eine neuerliche Haushaltabklärung verzichten. Dem Einwand lag eine detaillierte Auflistung der Versicherten bezüglich der noch möglichen und nicht mehr möglichen Haushaltsarbeiten bei (IV-act. 106-8 ff.). A.o Mit Verfügung vom 10. September 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. August 2014 eine Viertelsrente zu (IV-act. 115 und 107). Zu den Einwänden hielt sie fest, dass die geltend gemachten Einschränkungen im Abklärungsbericht genau festgehalten worden seien. Zudem müsse ein Abklärungsbericht rechtsprechungsgemäss nicht protokolliert werden. Die angerechnete Mithilfe der Familienangehörigen von 90 Minuten täglich könne auf die vier Angehörigen verteilt werden, sodass sich die erforderliche Mitarbeit jedes Einzelnen auf rund 20 Minuten pro Tag belaufe. Auf eine Wiederholung der Haushaltsabklärung könne verzichtet werden, da die Behinderungen der Versicherten im Bericht vom 23. April 2014 präzise festgehalten worden seien. Eine nachträgliche Anpassung der geltend gemachten Einschränkungen sei nicht zulässig, da die Angaben "der ersten Stunde" gültig seien. B. B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Oktober 2015 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache mindestens einer halben IV-Rente ab 1. März 2013. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter ergänzend zu seinen Einwendungen im Vorbescheidverfahren geltend, dass die Einschränkung im Haushalt weit mehr als 50 % betrage. Bei der Haushaltsabklärung sei der erhöhte Zeitaufwand, den die Beschwerdeführerin für die einzelnen Arbeiten benötige, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Allein dieser Mangel rechtfertige es, eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdeführerin sehr schnell ermüde und eine geringe Belastungstoleranz habe. Auch den Aufwendungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Heimgymnastik), die die Beschwerdeführerin tätigen müsse, um ihren Gesundheitszustand zu erhalten, müsse Rechnung getragen werden. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die im Vorbescheidverfahren eingereichte Auflistung der noch möglichen und nicht mehr möglichen Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Aufgrund der ungenügenden Haushaltabklärung habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Die Tätigkeit als Lehrerin sei körperlich kaum anstrengender als die Haushaltsführung. Daher würde es sich rechtfertigen, im Haushalt mindestens von der gleichen Einschränkung, also von einer Einschränkung von 50 %, auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe zudem bereits ab dem 1. März 2013, d.h. ein Jahr nach dem Beginn des Wartejahres, Anspruch auf eine Rente. Sollte das Gericht einen IV-Grad von mindestens 50 % für ausgewiesen erachten, könne von einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung abgesehen werden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Aussagen im Abklärungsbericht und im Fragebogen Haushalt sowie die Ausführungen im Gutachten von Dr. F.___ mehrheitlich übereinstimmten. Selbst die Angaben in der Auflistung der Beschwerdeführerin wichen nicht vollständig vom Haushaltsbericht und dem neurologischen Gutachten ab. Im Übrigen seien die "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen. Des Weiteren sei auf die Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, die Zeit im Haushalt angepasst an ihre Einschränkung einzuteilen. Der erhöhte Zeitaufwand für einzelne Arbeiten sei berücksichtigt worden. Anzumerken bleibe, dass der Einkommensvergleich in der Verfügung nicht korrekt berechnet worden sei. Da die Beschwerdeführerin die 50 %ige Restarbeitsfähigkeit ganztags verwerten könne, würde die Erwerbseinbusse bei einer Erwerbsquote von 67 % im Gesundheitsfall geringer ausfallen. Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum würde das Valideneinkommen Fr. 125'233.-- und das Invalideneinkommen, unter Berücksichtigung der Einschränkung von 50 %, Fr. 62'616.-- betragen. Somit würde sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'290.-- ergeben (Fr. 83'906.-- - Fr. 62'616.--). Die Einschränkung im Erwerb würde folglich 25 % betragen. Unter Berücksichtigung des Erwerbsanteils von 67 % und der Einschränkung von 25 % beliefe sich der gewichtete Teilinvaliditätsgrad im Erwerb auf 16.75 % statt 34 %. Rechne man den Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 8 % dazu, ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 24.75 %. Somit würde selbst unter Berücksichtigung einer Wechselwirkung von Haushaltstätigkeit und Erwerbstätigkeit kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehen. B.c Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte in seiner Replik vom 24. Februar 2016 die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (act. G 10), damit sich das Gericht ein Bild über die tatsächlichen Beeinträchtigungen machen könne, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Tätigkeiten im Haushalt offensichtlich nicht mehr erledigen könne. Die Beschwerdeantwort sei von einer Auditorin unterzeichnet worden, was kaum zulässig sein dürfte. Die Beschwerdegegnerin habe es folglich verpasst, rechtzeitig eine Beschwerdeantwort einzureichen. Die Beschwerdeantwort sei daher aus dem Recht zu weisen. Um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gerecht zu werden, setze er sich trotzdem mit dieser auseinander. Die sogenannte "Aussage der ersten Stunde" sei keine starre Beweisregel. Der Abklärungsbericht Haushalt beruhe einzig auf einer Befragung der Beschwerdeführerin. Es seien keine detaillierten Abklärungen, vor allem auch keine Plausibilitätsprüfung, vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin habe die in der später erstellten Liste geltend gemachten Einschränkungen nicht beachtet und nicht geprüft, ob diese zuträfen oder nicht. Die Aussagen im Haushaltsabklärungsbericht und im Fragebogen Haushalt sowie die Ausführungen im Gutachten von Dr. F.___ wichen erheblich voneinander ab. Angesichts der beschränkten Belastbarkeit wirkten sich die im Erwerbs- und Aufgabenbereich vorhandenen Belastungen jeweils negativ auf den anderen Bereich aus. Die Beschwerdegegnerin habe diese Wechselwirkung nicht abgeklärt. Da die Beschwerdeführerin erwerbstätig sei, könne sie die Zeit im Haushalt nicht beliebig einteilen. Die auferlegte Schadenminderungspflicht sei unzumutbar. Im Übrigen seien bei erheblichen Divergenzen zwischen der Einschätzung der IV-Abklärungsperson und den medizinischen Stellungnahmen bezüglich des aufgrund psychischer bzw. kognitiver Aspekte verminderten Einsatzvermögens die spezialärztlichen Angaben höher zu gewichten. Es werde bestritten, dass die Berechnung des Einkommensvergleichs nicht korrekt erfolgt sei. Schliesslich sei die gemischte Methode gemäss einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte diskriminierend. Nach diesem Urteil dürfe vorliegend alleine auf den Erwerbsbereich abgestellt werden. Da die Einschränkung im Erwerbsbereich mindestens 50 % betrage, habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. B.d Die Beschwerdegegnerin erklärte am 7. April 2016 (act. G 12), dass die Beschwerdeantwort von der Auditorin nach Massgabe der aktuellen Unterschriftenregelung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) unterzeichnet worden sei. Sie sei daher rechtsgültig unterzeichnet und rechtzeitig eingereicht worden. Im Übrigen werde auf eine Duplik verzichtet. B.e Am 3. Juni 2016 teilte das Gericht den Parteien mit, dass der Termin für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch nicht bestimmt werden könne (act. G 13). B.f Der Abteilungspräsident wies den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 8. November 2017 darauf hin (act. G 14), dass dieser bei genauer Betrachtung die Durchführung eines Augenscheins im Gerichtssaal beantragt habe. Es sei kein Bedarf nach einem derartigen Augenschein ersichtlich. Sollte es zu einer öffentlichen Verhandlung kommen, werde das Gericht deshalb den beantragten Augenschein nicht vornehmen. Der Rechtsvertreter antwortete am 27. November 2017 (act. G 15), dass er am Antrag auf eine mündliche Verhandlung festhalte. B.g Am 2. Februar 2018 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 6. März 2018 vorgeladen (act. G 17 f.). B.h Die Beschwerdegegnerin erklärte am 1. März 2018, dass sie von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung absehen werde (act. G 19). B.i Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2018 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend geltend (act. G 21), es sei ungenügend, eine Beschwerdeantwort von einer Auditorin unterzeichnen zu lassen, auch wenn ein internes Reglement über die Unterschriftenregelung bestehe. In den bisherigen Eingaben sei hauptsächlich auf die fehlende linke Handfunktion hingewiesen worden. Tatsächlich sei jedoch die ganze linke Seite betroffen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin im linken Arm und im linken Bein Spasmen habe. Im Abklärungsbericht finde man gar nichts zu dieser Problematik. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ihren Zustand bei der Abklärung an Ort und Stelle besser dargestellt, als er tatsächlich gewesen sei. Für die Frage, ob und gegebenenfalls zu wie viel Prozent eine Person im Aufgabenbereich invalid sei, spiele es keine Rolle, welche Unterstützung die versicherte Person erhalte oder erhalten könnte. Würde dennoch eine Schadenminderungspflicht des Ehegatten und der Kinder berücksichtigt, so müsste genau abgeklärt werden, wie sich die Situation im Haushalt konkret darstelle. Die Beschwerdeführerin selbst erklärte auf Nachfrage hin, dass sie aktuell sieben Schullektionen erteile. Sie arbeite an drei Vormittagen pro Woche. Nach der Arbeit sei sie jeweils so erschöpft, dass sie sich hinlegen müsse und keine Haushaltsarbeiten verrichten könne. Auch bei der Arbeit sei sie aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt: Sie müsse alles durchorganisieren und sei immer wieder auf fremde Hilfe angewiesen, beispielsweise beim Bücherstapel tragen. Ausserdem benötige sie mehr Zeit, die Schullektionen vorzubereiten, da sie wegen Verspannungen und Schmerzen nicht länger am Stück sitzen könne. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote über den Betrag von Fr. 5'108.20 ein (act. G 22). B.j Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde der Entscheid des Versicherungsgerichts im Anschluss an die Verhandlung mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet. Erwägungen 1. 1.1 Vorab ist auf den Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeantwort sei aus dem Recht zu weisen, weil sie unzulässigerweise von einer Auditorin unterzeichnet worden sei, einzugehen. 1.2 Die Beschwerdeantwort ist tatsächlich von einer Auditorin des Rechtsdienstes der SVA unterzeichnet worden. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu angemerkt, dass die Auditorin nach Massgabe der aktuellen Unterschriftenregelung der SVA berechtigt gewesen sei, die Beschwerdeantwort zu unterschreiben. Dem eingereichten Dokument "Unterschriftenregelung Rechtsdienst" vom 9. Dezember 2015, gültig ab 1. Januar 2016 (act. G 12.1), ist zu entnehmen, dass Auditoren die Dokumente mit Einzelunterschrift nach individueller Freigabe durch die Zeichnungsberechtigten gemäss Ziff. 1 (Leiter Rechtsdienst) und Ziff. 2 (Stv. Leiterin Rechtsdienst) oder nach Freigabe entsprechend dem Ausbildungsstand durch die verantwortliche Ausbildungsperson unterzeichnen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich hierbei um eine unzulässige interne Unterschriftenregelung handeln sollte. Der Vergleich des Rechtsvertreters, dass es auch unzulässig wäre, wenn er eine Eingabe von einem Praktikanten unterschreiben liesse, geht fehl, da das Mandatsverhältnis völlig anderen Regeln unterliegt. Gemäss der Aussage des Leiters des Rechtsdienstes ist die Auditorin von der verantwortlichen Ausbildungsperson ermächtigt worden, die Beschwerdeantwort zu unterschreiben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Aussage nicht wahrheitsgemäss sein sollte. Die Beschwerdeantwort ist also rechtsgültig von der Auditorin unterzeichnet worden. Der Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeantwort sei aus den Recht zu weisen, ist daher abzuweisen. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2015 ab dem 1. August 2014 bei einem IV-Grad von 42 % eine Viertelsrente zugesprochen. Strittig und zu prüfen ist somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2.2 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. Betätigungsvergleich). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode). 2.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil di Trizio vs. Schweiz vom 2. Februar 2016 (application no. 7186/09) in der Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung von Teilzeitarbeitenden eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkannt. Als Folge dieses Urteils hat der Bundesrat per 1. Januar 2018 eine Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) betreffend die Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte beschlossen (Art. 27 und 27bis IVV). Die Änderung der IVV sieht bei der gemischten Methode ein neues Berechnungsmodell vor (IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018). Die überproportionale (bzw. doppelte) Berücksichtigung der Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich ist aufgegeben worden. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird neu auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im Aufgabenbereich wird gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen (Erläuternder Bericht zur Änderung der IVV, abrufbar unter: www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/48279.pdf). Gemäss dem IV-Rund¬schreiben Nr. 372 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) gilt das neue Berechnungsmodell grundsätzlich ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungsregelung, also ab dem 1. Januar 2018. 3. 3.1 Als Erstes ist der Status der Beschwerdeführerin festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat ihrem Rentenentscheid die folgende Qualifikation zugrunde gelegt: Bis am 31. Juli 2014 wäre die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 33 % erwerbstätig und zu 67 % im Haushalt tätig gewesen. Ab dem 1. August 2014, d.h. ab Lehrbeginn des jüngsten Kindes, hätte sie ihr Arbeitspensum auf 67 % erhöht und wäre noch zu 33 % im Haushalt tätig gewesen. Da die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig eingestuft hat, hat sie den Invaliditätsgrad anhand (des alten Berechnungsmodells) der gemischten Methode ermittelt. 3.2 Auch wenn die doppelte Gewichtung im Erwerbsbereich mit der Einführung der Änderung der IVV per 1. Januar 2018 weggefallen ist, so ist die gemischte Methode trotzdem auf ihre Gesetzes- und Verfassungskonformität hin zu überprüfen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016, IV 2014/125 E. 2.1.1.). 3.2.1 Bei der Interpretation der Art. 7, 8 und 16 ATSG sowie 28 und 28a IVG ist zu beachten, dass es sich bei der Invalidenversicherung um eine Volksversicherung handelt. Versichert sind gemäss Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) grundsätzlich alle Personen, die in der Schweiz wohnen. Versichert sein bedeutet, Prämien zu bezahlen, um bei Eintritt eines bestimmten Risikos und damit eines Schadens eine Versicherungsleistung zu erhalten, die diesen Schaden ganz oder wenigstens teilweise deckt. Das IVG enthält einen Katalog von Leistungen, was bedeutet, dass es eine Reihe korrespondierender Risiken geben muss. Hinter jedem dieser Risiken steht ein bestimmtes versichertes Gut. Die Versicherungsleistung "Invalidenrente" ist dazu bestimmt, den Schaden "Invalidität" (Art. 8 ATSG) zu decken. Der Art. 1b IVG, der den Kreis der versicherten Personen definiert, unterscheidet nicht zwischen erwerbstätigen, nicht erwerbstätigen und im Aufgabenbereich tätigen Personen. Das lässt darauf schliessen, dass alle gemäss Art. 1b IVG versicherten Personen gegen alle mit dem Leistungskatalog des IVG korrespondierenden Risiken bzw. Schäden versichert sind, d.h. einen Anspruch auf die entsprechende Versicherungsleistung haben. Das gilt notwendigerweise auch für die Leistung "Invalidenrente". 3.2.2 Das versicherte Risiko bzw. der Schaden, der durch die Invalidenrente gedeckt wird, ist die Invalidität (Art. 8 ATSG), genauer die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), also der voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das versicherte Gut, das bei Eintritt des Risikos beschädigt wird, ist also notwendigerweise die Erwerbsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG e contrario). Im Zusammenhang mit der Leistungskategorie "Invalidenrente" ist somit nicht die Erwerbstätigkeit, sondern die Erwerbsfähigkeit versichert. Jede versicherte Person, unabhängig davon, ob sie jemals eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, verfügt über ein ökonomisch bestimmbares Erwerbspotenzial auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, das die Invalidenversicherung versichert. Der versicherte Schaden bzw. der versicherte (gesundheitsbedingte) Verlust an Erwerbsmöglichkeiten ist damit unabhängig von der vor oder nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung tatsächlich auf dem (nicht ausgeglichenen) Arbeitsmarkt eingesetzten Erwerbs- bzw. Arbeitsleistung. Selbst wenn die (voll oder teilweise) invalide Person auch ohne den Gesundheitsschaden keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde, besteht für sie dennoch ein Verlust an Erwerbspotenzial und es ist ihr nicht mehr möglich, das Erwerbspensum über die verbleibende Resterwerbsfähigkeit hinaus zu steigern bzw. es zu einem späteren Zeitpunkt wieder auszudehnen. Dieser Schaden wird von der Erwerbsunfähigkeit vollumfänglich erfasst (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016, IV 2014/125 E. 2.2.1). 3.2.3 Dieser Interpretation des Begriffs der Erwerbsfähigkeit entsprechend und in Nachachtung des Charakters einer Volksversicherung (und nicht nur einer Erwerbstätigenversicherung) wurde bei der Schaffung des IVG klar festgehalten, dass der massgebende Schaden auch bei Nichterwerbstätigen die Erwerbsunfähigkeit bilde (BBl 1958 II 1137, S. 1162; vgl. auch den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956, S. 27). Im genannten Bericht der Expertenkommission war diesbezüglich etwa für den „Privatier“ (also eine versicherte Person, die von ihren Kapitaleinkünften lebt) ausdrücklich festgehalten, bei der Invaliditätsbemessung dürfe nicht ausschlaggebend sein, dass er es nicht nötig habe, seine Arbeitskraft zu verwerten, oder dass er dies nicht tun wolle. Auch bei ihm sei von der Erwerbsunfähigkeit auszugehen. In der Frage der zumutbaren Erwerbstätigkeit seien die Ausbildung, die soziale Stellung und der Ortsgebrauch angemessen zu berücksichtigen (S. 118 des Berichts). Auch für sog. Haustöchter, also für unverheiratete, bei den Eltern lebende und nicht erwerbstätige erwachsene Töchter, wurde die Notwendigkeit eines Abweichens von der rentenspezifischen Invalidität in der Form der Erwerbsunfähigkeit explizit verneint mit dem Hinweis, diesen Versicherten könne die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zugemutet werden (S. 118 des Berichts). Auch bei Hausfrauen, die neben der Besorgung des Haushalts regelmässig berufstätig sind, ist gemäss dem Bericht der Expertenkommission von der Erwerbsunfähigkeit auszugehen, was damit begründet worden war, dass das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Erwerbseinkommens vor Eintritt der Invalidität leicht bestimmbar sei und dass auch die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlich relevanten Erwerbstätigkeit zu bejahen sei (S. 116 f. des Berichts). Für ausschliesslich im Haushalt tätige Hausfrauen sollte ein Abweichen von der für Rentenleistungen massgebenden Erwerbsunfähigkeit ausnahmsweise zulässig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden konnte. Diese Ausnahme vom Schadenskonzept der Erwerbsunfähigkeit wurde allein sozial- bzw. gesellschaftspolitisch mit der damaligen „Bedeutung des Familienlebens“ begründet (BBl 1958 II 1137, S. 1162; vgl. auch S. 116 des Berichts der Expertenkommission: Einer invaliden Hausfrau sollte die Invalidenrente nicht etwa deswegen verweigert werden, weil es vielleicht möglich wäre, ihr in einer mit dem Rollstuhl erreichbaren Fabrik eine leichte Arbeit zuzuweisen. „Eine solche Regelung widerspräche der Bedeutung, die man in der Schweiz dem Familienleben beimisst.“). Die Ausnahmeregelung, also das Abweichen vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit, sollte ferner für Klosterfrauen und Mönche gelten. Diesen könne die Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zugemutet werden, weshalb für sie das Mass der Unfähigkeit, die Arbeit im Aufgabenbereich (d.h. in der religiösen Gemeinschaft) weiter zu führen, relevant sei (vgl. S. 117 f. des Berichts). 3.2.4 Die Erwerbsunfähigkeit als der für die Rentenleistungen massgebende Schaden (Invalidität) sowie die beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für ein Abweichen davon fanden Eingang in die gesetzliche Regelung. Unter dem Randtitel „Begriff der Invalidität 1. Grundsatz“ definierte aArt. 4 IVG (ursprüngliche und bis 31. Dezember 1987 gültige Fassung; im Rahmen der 2. IV-Revision [Inkrafttreten am 1. Januar 1988] wurde zur „Modernisierung der äusseren Gestalt des Gesetzes“ eine geringfügige, rein redaktionelle Veränderung der Überschriften vorgenommen, die bis zum 31. Dezember 2002 Gültigkeit hatte; siehe BBl 1985 I 17 ff., S. 68) die Invalidität als „die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit“. Dem Grundsatz beigefügt wurde aArt. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 1987 gültigen Fassung) mit dem Randtitel „2. Sonderfälle“, was den vom Gesetzgeber bezweckten Ausnahmecharakter bekräftigte (in der vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung: „Sonderfälle“). Der diesbezüglich klare Wortlaut nahm die gesetzgeberische Absicht gemäss den vorstehend dargestellten Gesetzgebungsmaterialien auf, dass bei Nichterwerbstätigen ausschliesslich dann nicht auf die Erwerbsunfähigkeit als rentenmassgebender Schaden abzustellen sei, wenn „ein volljähriger Versicherter vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig“ war und ihm „die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden“ könne. Abgesehen von unwesentlichen redaktionellen Veränderungen wurde die Regelung von aArt. 4 und 5 IVG im ATSG fortgeführt (siehe Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Damit sind auch unter der Herrschaft des ATSG die seit Inkrafttreten des IVG geltenden Grundsätze zur rentenbegründenden Invalidität in der Invalidenversicherung massgebend, worauf im Rahmen der Materialien zur 4. IV-Revision ausdrücklich hingewiesen worden ist („Unter nicht erwerbstätigen Versicherten werden die in Artikel 8 Absatz 3 ATSG erwähnten Personen verstanden, […]“; BBl 2001 3205, S. 3287). Die Einkommensvergleichsmethode „kommt grundsätzlich bei allen Versicherten zur Anwendung, die vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig waren, sowie bei Versicherten, die zwar vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, denen aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte“ (BBl 2001 3205, S. 3267). In der Botschaft zur 5. IV-Revision ist der Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 ATSG wiederholt worden. Weiter ist ausgeführt worden, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt sei die Unfähigkeit, sich im „bisherigen Aufgabenbereich“ zu betätigen (BBl 2005 4459, S. 4527). Daran haben auch Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG nichts geändert. Vielmehr bestätigt Art. 28a Abs. 3 Satz 2 IVG das bisherige Konzept, dass die Unfähigkeit, im Aufgabenbereich tätig zu sein, nur dann für die Schadensbestimmung relevant ist, wenn die Versicherten (vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung) daneben auch im Aufgabenbereich tätig „waren“ und wenn, wie der Verweis auf Art. 28a Abs. 2 IVG zeigt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. 3.2.5 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur gemischten Methode soll zur Beantwortung der Statusfrage − entgegen der vorstehend dargelegten grammatikalischen, historischen und systematischen Interpretation der massgebenden Gesetzesbestimmungen – nur darauf abgestellt werden, welche Tätigkeit die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wäre (BGE 125 V 150 und BGE 133 V 504). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat diese durch nichts gestützte Auslegung bereits früher widerlegt (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 30. November 2007, IV 2006/175 E. 1b und 1c). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur gemischten Methode lässt sich mit dem klaren Gesetzeswortlaut, mit den Gesetzesmaterialien und mit dem System, insbesondere der für die Invalidenrente von Gesetzes wegen massgebenden Schadenskonzeption (Priorität der Erwerbsunfähigkeit auch für Nichterwerbstätige; Abweichung nur bei bestimmter Kategorie nicht erwerbstätiger Hausfrauen), wie sie sich klar aus den Gesetzesmaterialien ergibt, nicht verein¬baren (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016, IV 2014/125 E. 2.2.8). 3.3 Unter Berücksichtigung der dargelegten grammatikalischen, historischen, systematischen und teleologischen Interpretation der massgebenden Gesetzesbestimmungen ist der IV-Grad im Falle der vor Eintritt des Gesundheitsschadens Teilzeit erwerbstätigen Beschwerdeführerin also zwingend anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln. 4. 4.1 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung gesetzes- und verfassungskonform wäre und im vorliegenden Fall zur Anwendung käme, könnte auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich (Haushalt) nämlich eine Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen berücksichtigt. Diesbezüglich ist folgendes zu beachten: Die Invalidität besteht in der behinderungsbedingten Einbusse der persönlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person und nicht in der Fähigkeit des "Teams", bestehend aus der versicherten Person und den schadenminderungsfähigen Familienangehörigen, den Haushalt zu erledigen. Wie der Rechtsvertreter zu Recht eingewendet hat, wäre andernfalls selbst eine bettlägerige Person im Haushalt als nicht invalid zu betrachten, wenn deren Familienangehörige den Haushalt besorgen könnten, was absurd wäre. Die Einschränkung im Haushalt muss deshalb unabhängig von der Verfügbarkeit mithelfender Familienangehöriger bemessen werden. Keine Berücksichtigung finden dürfen jene Hausarbeiten, die Angehörige auch ausführen würden, wenn die versicherte Person nicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wäre. Diese Hausarbeiten müssen nicht nur auf der Invaliden-, sondern auch auf der Validenseite des Betätigungsvergleichs ausgeblendet werden. Darüber hinaus erscheint es im Übrigen auch fraglich, ob einer versicherten Person gestützt auf das Verhalten ihrer Familienangehörigen und damit eines nicht im Einflussbereich der versicherten Person liegenden Umstandes (Ausübung einer Mithilfe im Aufgabenbereich) eine Leistung verweigert oder aufgehoben werden kann (vgl. BGE 142 V 442 E. 6.2 und Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2016, IV 2014/350 E. 2.2.1). Es gibt somit − entgegen der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. z.B. BGE 133 V 504 E. 4.2) − keine Schadenminderungspflicht von Angehörigen (vgl. etwa die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 2007, IV 2006/133 E. 3c und vom 11. Dezember 2014, IV 2012/451 E. 2.4). 4.2 Selbst wenn es eine Schadenminderungspflicht von Familienangehörige gäbe, müsste die angefochtene Verfügung aufgehoben werden, da es sich beim Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Mai 2014 um ein untaugliches Beweismittel zur Festlegung der Einschränkungen im Haushalt handelt. Bei einer Abklärung an Ort und Stelle geht es nicht nur darum, die versicherte Person zu befragen, sondern es muss sich vor allem um einen Augenschein handeln. Dazu gehört, die versicherte Person bei der Ausführung der einzelnen Arbeiten zu beobachten und das Ergebnis dieser Beobachtung − unter Berücksichtigung der ärztlichen Angaben zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit − zu würdigen. Ein solcher Augenschein ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Vielmehr haben sich die Abklärungspersonen auf eine Befragung der Beschwerdeführerin beschränkt. Dies ist im vorliegenden Fall umso problematischer, als sich in der von Dr. phil. E.___ durchgeführten neuropsychologischen Testung gezeigt hat, dass die Beschwerdeführerin eher dissimuliert: So hat sie in der Verhaltensbeobachtung Schwierigkeiten wenig wahrgenommen bzw. auf frühere Probleme oder das Alter attribuiert (IV-act. 75-3). Es erstaunt daher nicht, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die nicht überprüften Selbstangaben der Beschwerdeführerin lediglich eine Gesamteinschränkung von 24.8 % ermittelt hat, während die neurologische Gutachterin überzeugend dargelegt hat, dass die effektiven Einschränkungen im Haushalt wohl weit über 50 % lägen. Hinsichtlich der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hat die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung an Ort und Stelle lediglich in Erfahrung gebracht, dass der Ehemann und der älteste Sohn vollerwerbstätig sind, dass sich der mittlere Sohn in der Lehre befindet und dass die jüngste Tochter die Oberstufe besucht. Ob der Ehemann und die drei Kinder überhaupt in der Lage wären, im angerechneten Umfang von eineinhalb Stunden pro Tag im Haushalt mitzuhelfen und ob ihnen dies zumutbar wäre, ist nicht geprüft, sondern einfach fingiert worden. 5. 5.1 Um den IV-Grad ermitteln zu können, muss die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Sport- und Englischlehrerin sowie in einer optimal adaptierten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. 5.2 In medizinischer Hinsicht liegen insbesondere der neuropsychologische Untersuchungsbericht von Dr. phil. E.___ vom 26. August 2014 und das neurologische Gutachten von Dr. med. F.___ vom März 2015 im Recht. Dr. phil. E.___ hat leichte kognitive Funktionsstörungen und eine leichte bis mittelschwere Verminderung der psychophysischen Belastbarkeit mit Fatigue-Symptomatik festgestellt. Diagnostisch ist sie am ehesten von einer organischen Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer Funktionsstörung des Gehirns ausgegangen. Für die Tätigkeit als Englischlehrerin, bei der es sich um eine ideal adaptierte Tätigkeit handle, hat sie der Beschwerdeführerin eine 30 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die neurologische Gutachterin Dr. med. F.___ hat als arbeitsfähigkeitsrelevante Einschränkung ein persistierendes, schweres, vor allem motorisches Hemisyndrom links angegeben; der linke Arm sei gebrauchsunfähig. Die neurologische Gutachterin ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Sportlehrerin tätig sein könne. Die Tätigkeit als Englischlehrerin hingegen sei ideal adaptiert. Aber auch in dieser Tätigkeit sei sie körperlich eingeschränkt. Sie benötige für sämtliche manuellen Tätigkeiten mehr Zeit. Zudem koste sie schon eine Unterrichtsstunde bzw. deren Vorbereitung mehr Energie als dies bei einer gesunden Person der Fall sei. Da die einseitige Sitzhaltung zu Schmerzen im linken Arm führe, benötige sie bei der Vorbereitung vermehrte Pausen. Unter Berücksichtigung auch der neuropsychologischen Einschränkung hat die neurologische Gutachterin die Arbeitsfähigkeit als Englischlehrerin bezogen auf ein 100 %-Pensum bei einer vollständigen Entbindung von den Haushaltsarbeiten auf maximal 50 % geschätzt. Die festgestellten neuropsychologischen und neurologisch-somatischen Einschränkungen sind vor dem Hintergrund der erlittenen Einblutungen im Stammganglienbereich rechts zwischen März und Juni 2012 plausibel. Zwar schildert ein neuropsychologischer Bericht der Klinik Valens vom 26. September 2012 insgesamt ein normales Leistungsprofil mit knapp genügenden Ergebnissen in der räumlich-visuellen Wahrnehmung (IV-act. 32-14 f.). RAD-Arzt Dr. D.___ hat diese Testung in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2014 allerdings als nicht mehr aktuell und angesichts ihrer sehr knappen Ausgestaltung auch als ungenügend bezeichnet (IV-act. 72). Dr. phil. E.___ und Dr. med. F.___ haben die funktionellen Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschäden detailliert geschildert und insbesondere auch auf die starken Wechselwirkungen aufgrund der eingeschränkten psycho-physischen Belastbarkeit hingewiesen. Bei den Akten liegt lediglich eine abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung, nämlich diejenige der Hausärztin Dr. med. C.___. Diese hat die Arbeitsfähigkeit als Englischlehrerin im Juni 2014 lediglich auf 10 % geschätzt (vier Schulstunden pro Woche). Da es sich hierbei um das von der Beschwerdeführerin seit August 2013 tatsächlich absolvierte Arbeitspensum handelt, ist zu vermuten, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Hausärztin hauptsächlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht hat. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung soll jedoch nicht wiedergeben, in welchem Ausmass sich eine versicherte Person subjektiv noch arbeitsfähig fühlt. Vielmehr geht es darum, die Arbeitsleistung zu ermitteln, die einer versicherten Person trotz der gesundheitlichen Einschränkungen aus objektiver Sicht noch zumutbar ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich um ein komplexes Beschwerdebild handelt. In solchen Fällen sind in der Regel nur Fachärzte in der Lage sind, die Auswirkungen der Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit richtig einzuschätzen. Des Weiteren ist bekannt, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen). Die divergierende Arbeitsfähigkeitsschätzung der Hausärztin vermag daher keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. phil. E.___ und Dr. F.___ zu wecken. Da auch der RAD das Gutachten von Dr. med. F.___ als qualitativ einwandfrei bezeichnet hat, ist auf deren Arbeitsfähigkeitsschätzung, die unter Einbezug der neuropsychologischen Beurteilung von Dr. phil. E.___ erfolgt ist, abzustellen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Sportlehrerin nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Arbeitsfähigkeit als Englischlehrerin, bei welcher es sich um eine optimal adaptierte Tätigkeit handelt, beträgt spätestens seit der neurologischen Begutachtung im Februar 2015, bezogen auf ein 100 %-Pensum, maximal 50 %. Da die Beschwerdeführerin lediglich bei einer vollständigen Entbindung von den Haushaltsarbeiten eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit erreichen kann, rechtfertigt es sich erst recht, den Invaliditätsgrad im vorliegenden Fall anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln. 5.3 Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin die 50 %ige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da sie für die Invaliditätsbemessung aus den nachfolgenden Gründen nicht relevant ist: Gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit erst vor, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung und Eingliederung unterzogen hat. In Übereinstimmung damit sieht Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG vor, dass ein Rentenanspruch erst entsteht, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare − medizinische oder berufliche − Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (siehe auch Art. 16 ATSG). Eine Arbeitsunfähigkeit vermag somit so lange keine Invalidität zu begründen, als die andauernde medizinische Behandlung noch eingliederungsrelevant ist, d.h. wenn nach Abschluss der therapeutischen Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Die Beschwerdeführerin ist während der Rehabilitationsphase im Anschluss an die zwischen März und Juni 2012 erlittenen Hirnblutungen auch in der angestammten Tätigkeit als Englischlehrerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach Abschluss der Rehabilitationsphase hat sie (spätestens im Februar 2015) wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht. Von der andauernden medizinischen Behandlung hat somit ex post betrachtet nur eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % erwartet werden dürfen, weshalb sie nur teilweise eingliederungsrelevant gewesen ist. Deshalb hat die andauernde 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bereits ab ihrem Eintritt, d.h. ab März 2012, eine entsprechende Invalidität zu begründen vermocht. 6. 6.1 Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz "Eingliederung vor Rente" hat eine Selbsteingliederung bzw. eine durch die Sozialversicherung übernommene Eingliederung zu erfolgen, bevor allenfalls eine Rente beansprucht werden kann (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N 81 der Vorbemerkungen; siehe auch Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG und BGE 126 V 241 E. 5). In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit als Englischlehrerin um eine optimal adaptierte Tätigkeit handelt. Auch wenn die Tätigkeit als Englischlehrerin nicht als optimal adaptiert betrachtet würde, wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen wohl gar nicht fähig, sich auf einen Beruf umschulen zu lassen, in dem die Erwerbsaussichten gegenüber denjenigen als Sport- und Englischlehrerin in der Oberstufe erheblich gesteigert werden könnten. 6.2 Somit bleibt noch der Einkommensvergleich vorzunehmen. Bei der angestammten Tätigkeit als Englischlehrerin handelt es sich um eine optimal adaptierte Tätigkeit. Im August 2013 hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Englischlehrerin wieder in einem Pensum von 10 % aufgenommen. Das Arbeitsverhältnis ist nie aufgelöst worden, weshalb sie auch mit ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung (im Verhältnis zum Arbeitspensum) das gleich hohe Erwerbseinkommen erzielt, wie wenn sie gesund wäre. Die gesundheitliche Beeinträchtigung hat also keine indirekten krankheitsbedingten Nachteile zur Folge, weshalb kein Tabellenlohnabzug angezeigt ist. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % beträgt der IV-Grad folglich ebenfalls 50 %. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine halbe IV-Rente. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist im Juni 2012 zur Früherfassung angemeldet worden und hat das Anmeldeformular im Juli 2012 eingereicht. Die sechsmonatige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist somit spätestens am 1. Januar 2013 erfüllt gewesen. Die 50 %ige bleibende Arbeitsunfähigkeit ist am 1. März 2012 eingetreten. Das Wartejahr hat somit am 1. März 2012 zu laufen begonnen und ist am 28. Februar 2013 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. 6.4 Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist rückwirkend ab dem 1. März 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die Sache ist zur Ermittlung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- (praxisgemäss Fr. 600.-- mit einem Zuschlag von Fr. 200.-- für die mündliche Verhandlung) erscheint vorliegend als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat an der mündlichen Verhandlung eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 5'108.20 eingereicht (act. G 22). In einem durchschnittlichen IV-Rentenfall mit einer mündlichen Verhandlung spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- zu (Fr. 3'500.-- mit einem Zuschlag von Fr. 750.-- für die mündliche Verhandlung). Zwar ist es plausibel, dass das vorliegende Verfahren dem Rechtsvertreter einen etwas grösseren Aufwand verursacht hat als ein durchschnittlicher Rentenfall; ein Mehraufwand von 20 % erscheint jedoch als übersetzt. Die Parteientschädigung ist daher auf pauschal Fr. 4'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. September 2015 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird für die Zeit ab dem 1. März 2013 eine halbe Rente zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- zu bezahlen.